Vermieter haben einen Anspruch darauf, dass ihre Mieter dem Einbau von funkbasierten Ablesesystemen in der Wohnung zustimmen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof im Falle eines Hauseigentümers, dessen Mehrfamilienhaus mit einer Zentralheizung ausgestattet ist.
Der Verbrauch wird jeweils über Messgeräte für Wärme, Warm- und Kaltwasser erfasst. Der Hauseigentümer beabsichtigte nun im Rahmen eines Regelaustausches diese Verbrauchserfassungsgeräte durch ein funkbasiertes Ablesesystem zu ersetzen. Ein Mieter verweigerte den Austausch mit der Begründung, dass er in der von ihm angemieteten Wohnung kein mit Funk betriebenes System wolle.

Der BGH entschied, dass der Mieter den Einbau der funkbasierten Zähler dulden müsse. Das ergebe sich aus der Heizkostenverordnung. Diese regelt nicht nur die Erstausstattung der Mieträume mit Heizkostenerfassungsgeräten und den Austausch unbrauchbar gewordener Geräte, sondern begründe auch eine Duldungspflicht des Mieters für den Austausch noch funktionierender Geräte durch moderne Systeme.

Zudem besteht auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch auf Duldung des Einbaus eines funkbasierten Ablesesystems, da es sich um eine Maßnahme zur Wohnwertverbesserung handelt. So würde es insbesondere den Wert der Wohnung erhöhen, wenn diese zum Ablesen der Zähler nicht mehr betreten werden muss.

Schließlich müsse der Mieter ohnehin den Einbau von Heizkosten- und Warmwasserzähler dulden. So könne der Einbau von zwei verschiedenen Ablesesystemen vermieden werden.







Eingestellt am 28.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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