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Verjährung von Ansprüchen gegen Miterben
Das Gericht entschied über den nachfolgenden Fall:
Die Erblasserin verstarb 1999 und wurde von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln beerbt. Der Nachlass betrug über 300.000 €. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich ein weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von einem Miterben seinen Pflichtteil.
Der Kläger wurde zur Auszahlung des Pflichtteiles verurteilt. Vier Jahre später verlangte der Kläger von seiner Schwester, die 1999 ebenfalls Miterbin geworden war, den anteiligen Ausgleich des an den Sohn der Erblasserin gezahlten Pflichtteiles. Diese meinte aber, der Anspruch sei bereits verjährt.
Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 05.05.09 (Az.: 12 U 3/09) klargestellt, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch unter Miterben um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handelt, der einer langen, 30- jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden.
Eingestellt am 21.11.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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