Scheidung und Erbrecht - Beschluß des OLG Hamm vom 26.08.2010

Bei einer Scheidung gehört zu deren Folgen – unter Umständen schon ab Einleitung des Scheidungsverfahrens – dass Testamente zugunsten des Ehegatten unwirksam werden. Dass die Testamente auch für den Fall, dass später der gleiche Ehegatte noch einmal geheiratet wird, nicht wieder aufleben, hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 26.08.2010, Az.: 15 Wx 317/09, klargestellt.

Die Eheleute haben 1970 geheiratet. Im Jahr 1979 errichteten sie ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. 1987 wurde die Ehe geschieden. Einige Jahre später nahmen die beiden frischverliebt die Beziehung wieder auf und heirateten 2009 – nur einen Tag vor dem Tod des Erblassers – erneut.

Unter Berufung auf das Testament aus dem Jahr 1979 beantragte die Witwe einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte; dies wurde mit dem Hinweis auf die gesetzliche Regelung abgelehnt, wonach ein gemeinschaftliches Testament mit der Scheidung unwirksam wird. Ein gegenteiliger Wille des Erblassers konnte nicht festgestellt werden.

Es wurde zwar davon ausgegangen, dass die Wiederverheiratung ein Indiz für einen Fortgeltungswillen darstellen könne. Aus einer Gesamtschau der Umstände jedoch dennoch keine Möglichkeit bestünde, aus der Wiederverheiratung den Schluss auf einen Fortgeltungswillen zu ziehen. Die gesetzlichen Regelungen seien eindeutig. Insbesondere lebe ein Testament durch eine Wiederheirat des selben Partners nicht wieder auf. Einer solchen Auffassung ständen zwingende systematische Gründe entgegen.

Empfehlung an die Mandanten: Regelmäßig das Testament auf möglicherweise erforderliche Änderungen zu prüfen. Dies gilt besonders bei einschneidenden Ereignissen wie Scheidung und Heirat.







Eingestellt am 24.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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