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Haustiere als Erben?
Die Suche nach einem verlässlichen Nachlassverwalter gestaltete sich schwierig.
Wer in Deutschland lebt und sein Haustier als Erben einsetzt, tut sich damit keinen Gefallen. Denn Tiere sind nicht erbfähig.
Neben Menschen, also natürlichen Personen, können nur juristische Personen (z. B. ein eingetragener Verein, eine GmbH oder eine Stiftung) erben. Tiere selbst sind nach dem BGB zwar keine Sachen. Sie werden jedoch vom Gesetzgeber gemäß §90 a BGB wie Sachen behandelt, so dass sie nicht Erbe werden können.
Will ein Tierliebhaber seinem geliebten Haustier im Testament etwas zuwenden,so ist dies dennoch über eine sogenannte Auflage möglich, mit der ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer verpflichtet werden kann, aus dem erhaltenen Vermögen das Tier auf eine vom Erblasser vorgegebene Weise zu versorgen.
Zur Absicherung dieser Auflage kann zusätzlich eine weitere Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Eingestellt am 23.01.2012 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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