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Hartz IV trotz Pflichtteil?
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.05.2010, AZ: B 14 AS 2/09 R festgestellt, dass die Möglichkeit der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruches einem Anspruch auf Leistungen nach Hartz IV nicht entgegenstehen muss.
Dem Urteil liegt die Klage eines Pflichtteilberechtigten zugrunde, der wegen eines sogenannten Berliner Testamentes einen Pflichtteilsanspruch geltend machen konnte und welchem deshalb Leistungen nach dem SGB II versagt worden sind.
In dem Urteil wurde ausgeführt, dass es dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich zugemutet werden kann, sich den Pflichtteil auszahlen zu lassen. Es sei denn, die Geltendmachung des Pflichtteils gegenüber dem noch lebenden Elternteil würde sich in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirken oder eine nachhaltige Störung des Familienfriedens nach sich ziehen.
Der Kläger hatte ausgeführt, dass durch die Geltendmachung des Pflichtteils der Verkauf des Hauses drohe, in dem die Mutter lebte. Dies würde die Familie unzumutbar belasten. Die Agentur für Arbeit führte hierzu aus, dass eine unzumutbare Belastung nicht vorliege, da es keine moralische Pflicht gebe, in einer intakten Familie auf seinen Pflichtteilsanspruch zu verzichten. Das Urteil des BSG hat hier im Rahmen der widerstreitenden Interessen Leitlinien aufgestellt, an welchen gemessen werden kann, ob die Verwertung eines Pflichtteilsanspruches im Einzelfall eine besondere Härte im Sinn des § 7 SGB II darstellt und unzumutbar ist.
Eingestellt am 23.09.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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