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Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ist nur dann angemessen, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr Bezug nimmt.
So hat nun der Bundesgerichtshof entschieden. Auslöser der gerichtlichen Auseinandersetzung war eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ergab. Der Vermieter verlangte daraufhin eine Anpassung der monatlich zu leistenden Vorauszahlung. Deren Höhe ermittelte er, indem er das Ergebnis der Betriebs-kostenabrechnung durch 12 Monate teilte und zusätzlich einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent ansetzte. Die Mieter waren hiermit nicht einverstanden und klagten.
Der BGH gab den Mietern recht.
Das Gericht stellte klar, dass eine Anpassung nur dann angemessen sei, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstelle. Grundlage sei dabei die letzte Betriebskostenabrechnung.
Der Vermieter könne zudem eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigen. Es bestehe allerdings kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 Prozent.
Eingestellt am 28.10.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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