Anfechtung eines Erbvertrages, Rechtsirrtum und Jahresfrist - Beschluss des BGH vom 09.03.2011

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in dem Beschluss vom 09.03.2011, AZ: IV ZB 16/10 klargestellt, dass die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages gem. §2283 II BGB in den Fällen eines Irrtums stets in dem Zeitpunkt beginnt, in welchem von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt wird.

Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat. Er ist hingegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstat-bestandes selbst handelt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsirrtum hinsichtlich der Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit einem überschuldeten Nachlass durch einen späteren Vermögenserwerb des Vertragserben. Der BGH macht in seiner Entscheidung deutlich, dass in diesem Fall der Erblasser alle für die Anfechtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände, nämlich Bestand und Inhalt des Erbvertrages, Eintritt des Erbfalles und Überschuldung des Nachlasses kannte. Wenn er gleichwohl zu einer Fehleinschätzung der Bindungswirkung des Erbvertrages gelangte, weil er irrig davon ausging, dass dieser sich nicht auf von ihm zukünftig erworbenes Vermögen beziehe oder durch die Änderung der Vermögensverhältnisse automatisch seine Wirkung verliere, so handele es sich um einen unbeachtlichen Rechtsirrtum.






Eingestellt am 04.08.2011 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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