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Zur Rechtzeitigkeit der Antragsstellung bezüglich einer Wohnungserstausstattung bei ALG II
Eine Wohnungserstausstattung ist ausweislich von § 23 III Nr. 1 SGB II nicht von der Regelleistung nach dem SGB II umfasst, was bedeutet, dass der Grundsicherungsträger - sollte eine Wohnungserstausstattung erforderlich sein - die entsprechende Leistung entweder als Geld- oder Sachleistung bewilligen kann und auch beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bewilligen muss.
Ausweislich von § 37 I SGB II wird “Hartz IV” nur auf Antrag und ausweislich von § 37 II SGB II nur für die Zeit ab Antragstellung erbracht. § 37 II SGB II wird von vielen Leistungsträgern in der Form verstanden, dass eine konkrete Leistung nach dem SGB II – etwa die Erstausstattung einer Wohnung – nur dann übernommen werden kann, wenn vor der konkreten Leistung ein entsprechender Antrag auf die konkrete Leistung gestellt wird.
Das BSG hat in diesem Zusammenhang (erneut) klargestellt, dass der allgemeine Antrag auf Leistung der Grundsicherung für Arbeitlose grundsätzlich alle in §§ 19 ff SGB II vorgesehenen Leistungen für den entsprechenden von dem Antrag umfassten Zeitraum umfasst und nicht etwa für einzelne Leistungen generell im Vorhinein wegen § 37 II SGB II ein Antrag auf konkrete Leistungsgewährung gestellt werden muss.
Grundsätzlich ausreichend ist im Sinne von § 37 II SGB II, dass die entsprechende konkret begehrte Leistung auf einen Zeitraum nach der Stellung des allgemeinen Antrags auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose fällt.
Gleichwohl wird jedem Betroffenen zu raten sein, einen entsprechenden konkreten Antrag zu stellen, bevor die entsprechende Handlung oder Anschaffung, deren Kostenübernahme durch den Grundsicherungsträger begehrt wird, vorgenommen wird.
Zum einen befindet sich der Betroffene hierdurch dahingehend auf der sicheren Seite, dass er sich selbst kein Kostenrisiko aufhalst für den Fall, dass die ARGE die begehrte Leistung nicht bewilligt.
Zum anderen ist teilweise bzgl. der einzelnen Leistungsansprüche – etwa beim Wechsel der Mietwohnung – vorgesehen, dass zur Meidung von Nachteilen ohnehin die vorherige Zustimmung des Grundsicherungsträgers eingeholt werden sollte.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 06.09.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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