Zum Vorliegen eines Auftraggebers im Sozialversicherungsrecht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 09.11.2011 Az. B 12 R 1/10 R mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen nur eines Auftraggebers auszugehen ist, wenn ein Selbstständiger für mehrere miteinander in Verbindung stehende Unternehmen tätig ist.

Ausweislich von § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist ein Selbstständiger in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn der Selbstständige selbst keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist. Durch diese Regelungen in § 2 SGB VI sollen Selbstständige die arbeitnehmerähnlich tätig sind in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden. In der Rechtsprechung ist bereits seit längerem höchstrichterlich geklärt, dass ein wesentliches Tätigwerden für einen Auftraggeber dann vorliegt, wenn 5/6 der aus der Tätigkeit erzielten Einnahmen von diesem Auftraggeber herrühren.

Vorliegend hatte das BSG sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen von “einem” Auftraggeber auszugehen ist, wenn der Selbständige im wesentlichen für zwei oder mehrere Gesellschaften tätig ist, die miteinander verwoben sind und bei denen teilweise Personalidentität in der Führungsebene besteht.

Das BSG hat diese aufgeworfene Frage insbesondere mit Blick auf die Einheit der Rechtsprechung überzeugend dahingehend beantwortet, als dass nicht bereits dann von einem Auftraggeber auszugehen ist, wenn eine bloße Identität der jeweils für die Unternehmen handelnden Personen besteht, da grundsätzlich unter dem Begriff Unternehmen im Sozialversicherungsrecht regelmäßig jede Kapital- oder Personengesellschaft anzusehen ist. Von diesem Grundsatz, dass jede Kapital- oder Personengesellschaft für sich ein eigenes Unternehmen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn darstellt, ist nur dann abzuweichen, wenn die Gesellschaften bei konzernrechtlicher Betrachtung, etwa mit Blick auf § 18 AktG, als ein Konzern und damit als eine Einheit anzusehen sind.

Die Entscheidung des BSG überzeugt vor allem deswegen, weil mit dieser Entscheidung eine klare Richtschnur gespannt wird, wann bei mehreren Unternehmen von “einem” Auftraggeber auszugehen ist und die Antwort auf diese Frage gerade nicht mehr von Zufälligkeiten in der Form abhängig ist, ob etwa bzgl. der handelnden Personen (Teil)Identität besteht.

Gerade im Bereich des Sozialversicherungsrechts sollten Sie sich, insbesondere wenn es um Fragen der Versicherungspflicht geht, an einen auf diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund die Sozialversicherung, damit Sie den Versicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 22.12.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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