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Zum Anspruch von Geschiedenen zur Aufnahme in die GKV bei vorheriger Krankenversicherung in einem Sonderversorgungswerk über den Ehegatten
Grundsätzlich gibt es in Deutschland zwei Möglichkeiten entsprechenden Krankenversicherungsschutz zu genießen.
Zum einen besteht die Möglichkeit,Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder aber Versicherter in der privaten Krankenversicherung (PKV) zu sein.
Neben diesen beiden Versicherungssystemen gibt es jedoch noch diverse “Sonderversorgungswerke” - exemplarisch sei etwa die Postbeamtenkrankenkasse und die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) genannt – die nur einem gewissen Personenkreis eröffnet sind und systematisch weder der GKV noch der PKV zuzuordnen sind.
Im Regelfall sehen diese “Sonderversorgungswerke” auch die Möglichkeit der Familienversicherung eines Ehegatten und der Kinder vor, wobei diesbezüglich die Regelungen zumeist vergleichbar den Regelungen in der GKV ausgestaltet sind.
Eine Weiterversicherung des Ehegatten nach der Scheidung des Mitgliedes in dem “Sonderversorgungswerk” ist hingegen zumeist in den jeweiligen Satzungen nicht vorgesehen.
Das BSG hatte sich nun in der aktuellen Entscheidung mit genau diesem Problemkreis zu befassen. Die Klägerin in dortigen Verfahren war vor dem Ehe und der sodann erfolgten Aufgabe der Berufstätigkeit Pflichtmitglied in der GKV. Ihr Ehegatte war Mitglied in der KVB. Die Klägerin war sodann nach Arbeitsaufgabe bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils bei KVB gem. der entsprechenden Satzung familienversichert.
Nach der Rechtskraft der Scheidung konnte nach der Satzung der KVB die Klägerin nicht mehr weiter bei der KVB versichert sein. Die Klägerin begehrte sodann die Aufnahme in eine Krankenkasse ihrer Wahl. Die Krankenkasse lehnte die entsprechende Aufnahme mit der Begründung ab, dass die Klägerin kein Pflichtmitglied der GKV im Sinne des § 5 SGB V sei, weil die Klägerin keine der in § 5 SGB V genannten Kriterien erfülle und insbesondere auch die Auffangversicherung gem. § 5 I Nr. 13 SGB V nicht greifen würde.
Mit § 5 I Nr. 13 SGB V ist eine Auffangversicherung für alle Personen geschaffen worden, die zuletzt irgendwann einmal in der GKV versichert gewesen sind bzw. die bis zur Antragstellung überhaupt noch nicht krankenversichert gewesen waren. Die Krankenkasse stützte ihre Ablehnung der Aufnahme der Klägerin darauf, dass die Klägerin vor dem Aufnahmegesuch nicht versicherungslos gewesen sei und auch nicht zuletzt in der GKV sondern vielmehr in der KVB entsprechend versichert gewesen sei.
Das BSG hat mit gegenständlicher Entscheidung nunmehr klargestellt, dass der Gesetzgeber offenbar bei der Aufteilung der Versicherungspflicht im Rahmen der Auffangversicherung zwischen der PKV und der GKV entsprechende “Sonderversorgungswerke” nicht bedacht hat, weswegen § 5 I Nr. 13 SGB V so auszulegen sei, dass lediglich eine Verteilung der ansonsten versicherungslosen Personen zwischen GKV und PKV erfolge, wobei die Zeit in “Sonderversorgungswerken” praktisch auszublenden sei, da die “Sonderversorgungswerke” weder zur GKV noch zur PKV zählen würden. Die Klägerin war daher auf Grund ihrer vorherigen Mitgliedschaft in der GKV bevor sie der KVB angehört hat, erneut der GKV zuzuschlagen.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht und insbesondere bei Fragen der Krankenversicherung sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), damit Sie Ihrer Krankenkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 07.02.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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1 Kommentar zum Artikel "Zum Anspruch von Geschiedenen zur Aufnahme in die GKV bei vorheriger Krankenversicherung in einem Sonderversorgungswerk über den Ehegatten":
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