Zum Anspruch auf Fahrkostenersatz durch die Agentur für Arbeit bei Bewerbung um eine Ausbildung zu einem Beamten

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 12.05.2011 Az. B 11 AL 25/10 R entschieden, dass ein Bewerber um einen Ausbildungsplatz als Beamter gegen die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf Fahrtkostenersatz haben kann, wenn die entstandenen Kosten angemessen sind und die Übernahme der Kosten für die berufliche Eingliederung notwendig waren.

Ausweislich von § 43 I SGB III hat die Agentur für Arbeit Ausbildungsplatzsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen die Förderungen zu gewähren, die für Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sind, um das Ziel der beruflichen Eingliederung der entsprechenden Person zu erreichen.

Für die Förderfähigkeit kommt es darauf an, dass die Erlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – gemeint ist hiermit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – als Ziel der Bemühungen angestrebt wird.

Problematisch ist hierbei, dass Beamte keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, da Beamte nicht dem allgemeinen Sozialversicherungssystem zugeschlagen sind, sondern vielmehr u.a. im Rahmen der Beihilfe von ihrem jeweiligen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgesichert werden.

Strenggenommen stellt somit die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen / versicherungspflichtigen Tätigkeit dar.

Vor diesem Hintergrund können Bewerber um die Auf- bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht nach § 43 SGB III gefördert werden.

Nach der zutreffenden Ansicht des BSG gilt dies jedoch nicht für Ausbildungsplatzsuchende.

Ausbildungsplatzsuchende sind ausweislich von § 15 SGB III Personen, die eine Berufsausbildung suchen, wobei ausweislich von § 35 I 2 SGB III die Agentur für Arbeit Ausbildungsplatzsuchende in ein Ausbildungsverhältnis vermitteln sollen. Zu den in § 35 I 2 SGB III benannten Ausbildungsverhältnis – es ist in § 35 I 2 SGB III ausdrücklich nicht die Rede von einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis – ist auch ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis etwa in Form eines Ausbildungsverhältnisses als Beamter zu zählen.

Mit Blick auf § 35 I 2 SGB III versteht das BSG das Kriterium versicherungspflichtig in § 43 I SGB III dahingehend, als dass dieses Kriterium sich nicht auf Ausbildungsverhältnisse sondern nur auf Beschäftigungsverhältnisse bezieht. Dies ist im Übrigen bereits auch dem genauen Wortlaut von § 43 I SGB III zu entnehmen, da dort lediglich das Kriterium versicherungspflichtig im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnis und nicht im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis genannt wird.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG I und die Arbeitsförderung, damit Sie der Agentur für Arbeit / Bundesagentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 04.07.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)