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Zum Anspruch auf Fahrkostenersatz durch die Agentur für Arbeit bei Bewerbung um eine Ausbildung zu einem Beamten
Ausweislich von § 43 I SGB III hat die Agentur für Arbeit Ausbildungsplatzsuchenden, von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden und Arbeitslosen die Förderungen zu gewähren, die für Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung notwendig sind, um das Ziel der beruflichen Eingliederung der entsprechenden Person zu erreichen.
Für die Förderfähigkeit kommt es darauf an, dass die Erlangung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung – gemeint ist hiermit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – als Ziel der Bemühungen angestrebt wird.
Problematisch ist hierbei, dass Beamte keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, da Beamte nicht dem allgemeinen Sozialversicherungssystem zugeschlagen sind, sondern vielmehr u.a. im Rahmen der Beihilfe von ihrem jeweiligen Dienstherrn nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgesichert werden.
Strenggenommen stellt somit die Aufnahme einer Tätigkeit als Beamter nicht die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen / versicherungspflichtigen Tätigkeit dar.
Vor diesem Hintergrund können Bewerber um die Auf- bzw. Übernahme in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht nach § 43 SGB III gefördert werden.
Nach der zutreffenden Ansicht des BSG gilt dies jedoch nicht für Ausbildungsplatzsuchende.
Ausbildungsplatzsuchende sind ausweislich von § 15 SGB III Personen, die eine Berufsausbildung suchen, wobei ausweislich von § 35 I 2 SGB III die Agentur für Arbeit Ausbildungsplatzsuchende in ein Ausbildungsverhältnis vermitteln sollen. Zu den in § 35 I 2 SGB III benannten Ausbildungsverhältnis – es ist in § 35 I 2 SGB III ausdrücklich nicht die Rede von einem sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnis – ist auch ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis etwa in Form eines Ausbildungsverhältnisses als Beamter zu zählen.
Mit Blick auf § 35 I 2 SGB III versteht das BSG das Kriterium versicherungspflichtig in § 43 I SGB III dahingehend, als dass dieses Kriterium sich nicht auf Ausbildungsverhältnisse sondern nur auf Beschäftigungsverhältnisse bezieht. Dies ist im Übrigen bereits auch dem genauen Wortlaut von § 43 I SGB III zu entnehmen, da dort lediglich das Kriterium versicherungspflichtig im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnis und nicht im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis genannt wird.
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Eingestellt am 04.07.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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