Zu den kassenärztlichen Voraussetzungen der Genehmigung einer Zweigpraxis

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.02.2011 Az. B 6 KA 7/10 R Kriterien aufgezeigt, die gegen eine Genehmigung einer Zweigpraxis eines Kassenarztes sprechen. Diese Kriterien dürften allgemein übertragungsfähig sein und überdies auch im Umkehrschluss aufzeigen, wann eine Zweigpraxis durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) zu genehmigen sein wird.

Im vorliegenden Fall begehrte ein niedergelassener Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderkardiologie die Genehmigung einer Zweigpraxis, wobei zwischen Hauptpraxis und Zweigpraxis eine Entfernung von ca. 128 km liegt, die eine Fahrzeit von mehr als einer Stunde bedingt. Im Umkreis von 30 km um den Ort der begehrten Zweigpraxis befinden sich mehrere Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und es gibt auch mehrere Versorgungsmöglichkeiten für kinderkardiologische Problemstellungen.

Auf Grund dieser Sachlage lehnte die KÄV die Genehmigung der Zweigpraxis mit der Begründung ab, dass es im Gebiet der geplanten Zweigpraxis keine extreme Unterversorgung geben würde und dass die Versorgung der Kassenpatienten im Bereich der Hauptpraxis, insbesondere bei Notfällen gefährdet sei,da ein entsprechender ärztlicher Notfalldienst nur am Wochenende und an Feiertagen bestehen würde und der Arzt im Falle eines sich plötzlich in seiner Hauptpraxis vorstellenden Notfalls nicht binnen angemessener Zeit von der Zweigpraxis in die Hauptpraxis – und wohl auch umgekehrt – gelangen könne, weswegen die Versorgung der Kassenpatienten im Bereich der Hauptpraxis gefährdet wäre.

Das BSG hat im Wesentlichen die Auffassung der KÄV bestätigt, weswegen als Voraussetzung hierfür generell die Haupt- und die Zweigpraxis in einer solchen räumlichen Nähe liegen müssen, dass der Kassenarzt binnen relativ kurzer Zeit von der einen Praxis in die andere gelangen kann, um dort einen Notfall zu behandeln.

Als Richtschnur hierfür wird man die zur Frage der Wohnortwahl im Rahmen von § 24 II Ärzte-ZV entwickelten Kriterien entsprechend heranziehen können, zumal die Genehmigung einer Zweigpraxis in absoluter Nähe hierzu, in § 24 III Ärzte-ZV geregelt ist.

Eine Distanz von mehr als 100 km bzw. eine Fahrzeit von mehr als 1 Stunde erscheint – so nunmehr das BSG – als im Regelfall nicht hinnahmefähig.

Im Falle der Feststellung, dass die Notfallversorgung auf Grund der räumlichen und / oder zeitlichen Distanz zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis in der Hauptpraxis im Falle der Genehmigung der Zweigpraxis gefährdet ist bzw. sich verschlechtert, kann gleichwohl eine Genehmigung der Zweigpraxis erteilt werden, wenn in dem Gebiet in dem die Zweigpraxis eröffnet werden soll, eine extreme Unterversorgung besteht.

An eine solche extreme Unterversorgung sind hohe Anforderungen zu stellen, da in diesem Fall letztlich die Versorgung in einer Region verschlechtert wird, um die Versorgung in einer anderen Region (etwas) zu verbessern, was voraussetzt, dass die Versorgung in der Region der Zweigpraxis extrem unter dem allgemeinen Versorgungsdurchschnitt liegen muss.

In jedem Fall ist die Entscheidung des BSG zu begrüßen, da nunmehr eine entsprechende Richtschnur gegeben ist, an Hand derer eine Einschätzung vorgenommen werden kann, ob die realistische Möglichkeit besteht, die begehrte Genehmigung einer Zweitpraxis zu bekommen oder nicht.

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Eingestellt am 08.03.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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