Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz

Das Bundessozialgericht hat mit Entscheidung vom 16.12.2010 Az. B 14 KG 1/09 R klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Eltern Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) haben bzw. unter welchen Voraussetzungen ein solcher Anspruch nicht gegeben ist.

Streitig war vorliegend beim BSG die Frage, ob auch Personen, die grundsätzlich nicht zu der Personengruppe gehören, Leistungen nach dem SGB II –Hartz IV – beantragen können, einen Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG haben.

Im konkreten Fall ging es um Personen, die eigentlich grundsätzlich einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt gehabt hätten.

Das BSG hat mit der Entscheidung klargestellt, dass ausweislich von § 6a I Nr. 4 BKGG nur Eltern einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, die hilfsbedürftig im Sinne des § 9 SGB II sind und deren Hilfsbedürftigkeit durch den Kinderzuschlag überwunden werden kann, was nach der zutreffenden Auffassung des BSG zwingend voraussetzt, dass die Eltern entsprechend überhaupt zu dem Personenkreis gehören die grundsätzlich die Möglichkeit hätten Leistungen nach dem SGB II zu beantragen und nicht bereits grundsätzlich vom SGB II ausgenommen sind.

Es ist somit erforderlich, dass die Eltern nicht zu den in § 7 I 2 SGB II ausgenommenen Personen gehören und im Übrigen die Kriterien des § 7 I 1 SGB II erfüllen.

Im Wesentlichen grundsätzlich ausgenommen vom Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG dürften daher Personen sein, die einen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben – § 7 I 2 SGB II –der aber die mangels Erwerbsfähigkeit grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II sondern vielmehr einen Anspruch auf Sozialhilfe / Leistungen nach dem SGB XII – § 7 I 1 SGB II – haben.

Die entsprechen vom BSG vorgenommene Abgrenzung überzeugt. Im Übrigen dürfte die Nichtgewährung des Kinderzuschlages gem. § 6a BKGG für die jeweils Betroffenen keine wesentliche Schlechterstellung bedeuten, da den entsprechenden Familien im Fall der Bedürftigkeit sodann entweder Leistungen nach dem SGB XII oder aber Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren wäre, was betragsmäßig bzgl. des der Familie zur Verfügung stehenden Geldes kaum einen Unterschied machen würde, da auch beim Kinderzuschlag eine entsprechende Bedürftigkeit vor Gewährung des Zuschlages vorhanden sein muss.

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Eingestellt am 30.01.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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