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Zeitliche Befristung des Unterhalts und nacheheliche Solidarität
In dem der vorgenannten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Ehefrau an Brustkrebs erkrankt und arbeitete nach der Trennung der Gatten zunächst befristet. Infolge der Erkrankung wurde dieses Arbeitsverhältnis jedoch nicht weiter fortgesetzt und der Ehemann verlangte eine zeitliche Befristung des der Ehefrau zustehenden nachehelichen Gattenunterhalts.
Mit seiner Entscheidung wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass zwar bei der Frage der Befristung des nachehelichen Gattenunterhalts vorab zu prüfen sei, ob ein ehebedingter Nachteil vorläge und als solcher könne im streitgegenständlichen Fall die Krankheit der Ehefrau nicht gesehen werden (da ja deren Brustkrebserkrankung nicht als auf der Ehe beruhender Nachteil zu betrachten ist). Nach der Auffassung des BGHs sind jedoch auch sonstige Umstände zu berücksichtigen und die vom Ehemann begehrte Unterhaltsbegrenzung scheiterte im streitgegenständlichen Falle hieran: Nach dem Willen des BGHs soll auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität in die Waagschale geworfen werden und es sei zwar eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des Unterhaltspflichtigen nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Krankheit nicht ehebedingt sei, allerdings trete gerade bei einer Erwerbsunfähigkeit die nacheheliche Solidarität, die nun vom Unterhaltspflichtigen gefordert werde, im besonderen Maße in den Vordergrund und nach dem Willen des BGH muss in einem solchen Falle ausdrücklich eine entsprechende Einzelfallabwägung erfolgen.
Mit dieser Entscheidung lässt sich der BGH für besonders krasse Einzelfälle die Möglichkeit offen, auch wenn kein ehebedingter Nachteil vorliegt, unter Verweis auf die nacheheliche Solidarität gleichwohl einen unbefristeten Unterhalt zuzusprechen, was für die Gerichte bedeutet, dass stets eine strenge Einzelfallprüfung und Interessenabwägung vorzunehmen ist.
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Eingestellt am 28.05.2010 von Rechtsanwaltin Tamara Doderer/ Fachanwältin für Familienrecht
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