Zahnreinigung von Implantaten ist teilweise eine Kassenleistung

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich im Urteil vom 21.06.2011 Az. B 1 KR 17/10 R mit der Frage zu befassen, ob eine Zahnreinigung von Implantaten eine Leistung darstellt, die ein Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von seiner Krankenkasse verlangen kann.

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens war auf Grund einer größeren Unfallverletzung im Kieferbereich von ihrer Krankenkasse – ausnahmsweise – mit Zahnimplantaten als Kassenleistung versorgt worden. Die Implantate mit denen die Klägerin versorgt worden war, müssen selbst bei optimaler Mündhygiene aus medizinischer Sicht gelegentlich professionell gereinigt werden. Die Erbringung dieser Reinigung als Kassenleistung lehnte die Krankenkasse der Beklagten ab.

Das BSG stellte in diesem Zusammenhang fest, dass generell beim Implantaten – unabhängig von der Frage ob diese ausnahmsweise als Kassenleistung gewährt worden sind oder ob die Kasse “nur” eine Zuzahlung geleistet hat – ein Anspruch auf Entfernung von harten, verkalkten Belägen besteht.

Das BSG begründet dies überzeugend mit dem Hinweis darauf, dass Nr. 107 BEMA-Z für natürliche Zähne die Entfernung von von harten, verkalkten Belägen als Leistung der vertragszahnärztlichen Versorgung vorsieht und nicht zu erkennen ist, wieso Nr. 107 BEMA-Z nicht auch auf Implantate anzuwenden ist.

Anders sieht es hingegen nach der zutreffenden Auffassung des BSG hinsichtlich der Entfernung von weichen Belägen aus. Die Entfernung von weichen Belägen ist generell nicht im BEMA-Z – der BEMA-Z ist der abschließende Katalog der vertragszahnärztlichen Leistungen auf die der Kassenpatient einen Anspruch hat – enthalten, weswegen ein Versicherter in der GKV generell nicht die Entfernung von weichen Belägen als Kassenleistung begehren kann.

Das BSG hat weiter wegen der Besonderheit des Einzelfalls – die Klägerin war ausnahmsweise mit Zahnimplantaten als Kassenleistung versorgt worden – betont, dass auch aus dem Umstand der Erstversorgung nichts ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Entfernung der weichen Beläge hergeleitet werden kann. Ferner hat das BSG auch klargestellt, dass eine analoge Anwendung von § 33 I 4 SGB V – in dieser Regelung wird die Krankenkasse verpflichtet die Wartungskosten für Hilfsmittel zu tragen – nicht auf Implantate möglich ist.

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Eingestellt am 27.07.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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