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Welche Fragen sind im Rahmen der Selbstauskunft anläßlich des Mietvertragsabschlusses zulässig?
Die folgende Übersicht zeigt, welche Fragen zulässig sind:
1. Fragen zum Arbeitgeber und Einkommen:
Da der Erhalt der Mietzahlungen für den Vermieter von erheblicher Bedeutung ist, überwiegt das Interesse der Vermieters hinsichtlich der Frage nach
Arbeitgeber, Einkommen und Pfändung des Arbeitseinkommens.
Bei Selbständigen ist es zulässig, als Nachweis über das Einkommen bzw. die Vermögensverhältnisse eine Bankauskunft zu verlangen.
Die Schufa-Auskunft ist problematisch, da hier Auskünfte über Kredite des Mieters o.ä. enthalten sein können, die für das Mietverhältnis an sich nicht von Bedeutung sind.
Wird die Mietzahlung durch das Sozialamt oder durch Familienangehörige übernommen, ist die Angabe in einem Selbstauskunftsformular, dass der Mieter in einem gesicherten Arbeitsverhältnis ist, trotzdem relevant, da die Zahlung durch das Sozialamt nicht dieselbe Sicherheit bietet wie die Zahlung durch den Mieter selbst.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (WuM 06,24) ist der Mieter verpflichtet, vor Abschluss des Mietvertrages den Vermieter ungefragt darüber aufzuklären, dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist sowie darüber, dass das Vormietverhältnis wegen Nichtzahlung der Miete gekündigt und er deshalb zur Räumung verurteilt worden ist. Selbst die enennung der Höhe der Mietschulden aus dem vorherigen Mietverhältnis soll erforderlich sein.
Verlangt der künftige Vermieter die Vorlage einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, so kann dem entgegen gehalten werden, dass der Mieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer solchen Bescheinigung gegen seinen früheren Vermieter hat.
2. Fragen zum Familienstand, Gewerbetätigkeit und Haustieren
Die Frage zum Familienstand kann für den Vermieter von Bedeutung sein, etwa wenn er nur an ein Ehepaar vermieten will. Allerdings ist die Frage nicht zulässig, da hier das Interesse des Mieters am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt.Hinzu kommt, dass der Zuzug eines Ehepartners oder Lebensgefährten regelmäßig von einem berechtigten Intersse des Mieters gedeckt, also zulässig ist. Auch Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft oder einem etwaigen Kinderwunsch sind unzulässig.
Zulässig dürfte hingegen die Frage sein, ob der Mieter in den Räumen ein Gewerbe ausüben will.
Auch die Frage nach beabsichtigter Haustierhaltung ist zulässig. Werden falsche Angaben über die Tierhaltung gemacht, kommt eine Kündigung allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht, z.B. bei Haltung eines gefährlichen Kampfhundes. Zudem ist auch hier eine der Kündigung vorausgehende Abmahnung erforderlich.
3. Fragen zu Ausweis und Staatsangehörigkeit
Die Zulässigkeit der Frage nach Personalausweis- oder Passnummer sowie nach der Staatsangehörigkeit ist äußerst umstritten. Dennoch ist jedem Vermieter anzuraten, sich zur Identifikation der Person des Mieters ein Ausweispapier vorlegen zu lassen.
4. Frage nach Referenzen und den bisherigen Vermieter
Diese dürften unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zulässig sein, da hier Informationen über die Zahlungsfähig- und willigkeit des Mieters erlangt werden können. Der bisherige Vermieter ist die richtige Person, um über Fragen wie das Zahlungsverhalten, die Einhaltung der Hausordnung etc. Auskunft zu geben.
5. Rechtsfolgen der Falschauskunft
Werden Fragen, die zulässigerweise gestellt werden, falsch beantwortet, kommt vor Bezug der Mieträume eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Nach Bezug die fristlose oder fristgemäße Kündigung. Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Falschauskunft tatsächlich negative
Auswirkungen für den Vermieter bzw. das Mietverhältnis hat. Erbringt der Mieter z.B. trotz einer Falschauskunft über seinen Arbeitsplatz die Miete regelmäßig aus einem gesicherten Einkommen, dürfte eine Kündigung nicht in Betracht kommen.
Eingestellt am 28.07.2011 von Rechtsanwältin Simone Seethaler
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