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Wegeunfall auch bei sukzessiver Fahrgemeinschaft gegeben
Das Bundessozialgericht stellte klar, dass aus § 8 II Nr. 2 b) SGB VII nicht hervorgehe, dass nur eine Fahrgemeinschaft und / oder eine Abweichung vom üblichen Weg versichert sei.
Eine Begrenzung auf eine Fahrgemeinschaft und einen Umweg stellt vielmehr eine unzulässige Einengung der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII dar.
Im Rahmen dieser Entscheidung hob das Bundessozialgericht aber auch hervor, dass ein wiederholtes Zurücklegen der Fahrstrecke, wenn das Fahrziel bereits erreicht worden ist, nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei, da in diesen Fällen das Ziel der Fahrt bereits erreicht worden sei und insofern kein Arbeitsweg und damit auch keine Wegeunfall mehr vorliegen kann.
Gerade diese feinsinnige Differenzierung zeigt, dass in jedem Fall - sollten Sie einen Unfall erlitten haben - der u. U. als ein Wegeunfall zu bewerten sein könnte, anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen sollten. Gerne sind wir insofern für Sie da.
Eingestellt am 20.01.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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