Wann sind sogenannten Außenseitertherapie / neue Behandlungsmethoden von der gesetzlichen Krankenkasse zu zahlen?

Mit Beschluss vom 06.12.2005 Az. 1 BvR 347/98 – der sogenannten Nikolaus-Entscheidung – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkürzt dargestellt aufgezeigt, dass ein an einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit Erkrankter unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf eine Außenseitertherapie oder die Anwendung von neuen Behandlungsmethoden hat, sofern diese eine gewisse “bessere” Heilungschance bieten, als die Standarttherapie.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nunmehr mit Urteil vom 20.04.2010 Az. B 1/3 KR 22/08 R klargestellt, dass die Grundsätze der Nikolaus-Entscheidung des BVerfG nicht nur bei tödlich Erkrankten sondern auch bei nichttödlichen Erkrankungen, wenn die Folge der Erkrankung dem Tode wertungsmäßig in etwa, wie bei einer drohenden kompletten Erblindung, annährend gleich steht, zumindest in abgeschwächter Form, Anwendung findet.

Das Bedeutsame an der Entscheidung des BSG ist, dass entgegen dem allgemeinen Erwartungsstand die Nikolaus-Entscheidung gerade nicht vom BSG eng gelesen und dahingehend verstanden wird, als dass die besagte Entscheidung des BVerfG nur auf tödlich Erkrankte Anwendung findet. Vielmehr sieht das BSG mit Blick auf die Grundrechte immer dann die Grundsätze der Nikolaus-Entscheidung als anwendbar an, wenn dem Erkrankten massive Krankheitsfolgen drohen und nicht lediglich unmittelbar der Tod.

Fraglich und insofern wohl noch zu klären dürfte in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage sein, wann nunmehr eine Erkrankung vorliegt, deren Krankheitsfolgen wertungsmäßig dem Tode annährend gleichzustellen sind.

In die diesbezüglichen “Verhandlungen” mit Ihrer Krankenkasse sollten Sie nicht ohne anwaltlichen Beistand gehen, damit Sie mit Ihrer Krankenkasse auf Augenhöhe die entsprechenden Argumente austauschen können.

Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen zu allen Themen und Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung.



Eingestellt am 26.04.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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