Wann liegt ein Unglücksfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung vor?

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte sich bei der Fassung des Urteils vom 15.06.2010 Az. B 2 U 12/09 R mit der Frage zu befassen, wann genau ein Unglückfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegeben ist.
Ausweislich von § 2 I Nr. 13 a) SGB VII sind Personen, die Hilfe leisten, kraft Gesetzes in gewissen Konstellationen, ohne dass es eines Antrags oder irgendeiner sonstigen Handlung bedarf, in der gesetzlichen Unfallversicherung nach Maßgabe des SGB VII versichert.

Durch diese Einbeziehung in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sollen entsprechende (freiwillige) Helfer in den Genuss des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes gebracht und sozial abgesichert werden, wenn sich der Helfer bei der Rettung eine Verletzung zuzieht.

Nach dem Wortlauf des § 2 I Nr. 13 a) SGB VII könnte der Eindruck entstehen, dass ein entsprechender, den Versicherungsschutz auslösender Unglücksfall, nur gegeben ist, wenn eine gemeine Gefahr oder Not besteht oder aber eine andere Person sich in erheblicher Gefahr bezogen auf ihre Gesundheit befindet.

Das BSG hat nunmehr mit der obiger Entscheidung klargestellt, dass ein Unglücksfall im Sinne von § 2 I Nr. 13 a) SGB VII nicht nur bei gemeiner Gefahr oder Not oder wenn eine andere Person sich in erheblicher Gefahr bezogen auf ihre Gesundheit befindet, gegeben ist. Vielmehr ist ein Unglücksfall im Sinne von § 2 I Nr. 13 a) SGB VII bereits dann gegeben, wenn ein Schaden oder eine erhebliche Gefahr für ein wichtiges Individualrechtsgut droht oder besteht.

Das BSG hat sich mit dieser Entscheidung für eine zu begrüßende Abweichung vom Wortlaut des § 2 I Nr. 13 a) SGB VII entschieden. Diese Entscheidung des BSG überzeugt deshalb, weil es dem Helfer das Prognoserisiko, ob eine entsprechende erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person besteht oder nicht, abnimmt und insofern jedem Menschen, der einem anderen Menschen in einer entsprechenden ernsten Notlage hilft, die Rechtswohltat des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes zu teil werden lässt.

Mit Spannung bleibt insofern abzuwarten, welche Individualrechtsgüter nunmehr durch die Rechtsprechung der Sozialgerichte mit dem Prädikat “wichtig” geadelt werden.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung und alle weiteren Gebiete der Sozialversicherung, damit Sie den jeweiligen Versicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können.



Eingestellt am 02.08.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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