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Wann besteht beim Bezug von Hartz IV ein Anspruch höhere Leistungen wegen kostenaufwendiger Ernährung
Ausweislich von § 21 V SGB II liegt ein Mehrbedarf vor – auf Grund dessen die Regelleistungen gem. § 21 VIII SGB II bis zum Doppelten erhöht werden können –, wenn aus medizinischen Gründen die betroffene Person eine kostenaufwendige Ernährung pflegen muss.
Das BSG hat in der vorliegenden Entscheidung nunmehr klargestellt, dass unter der Begrifflichkeit “medizinische Gründe” nur krankheitsbedingte Gründe zu verstehen und damit bereits eine kostenaufwendige Ernährung, die dem Vorbeugen von Erkrankungen oder aber alleine der Steigerung des Wohlbefindens dient, ohne dass eine Einschränkung mit Krankheitswert vorliegt nicht, nicht zu berücksichtigen sind.
Damit ein entsprechender Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gem. § 21 V SGB II geltend gemacht werden kann, muss somit bei dem Betroffenen eine Erkrankung vorliegen, auf Grund derer der Betroffene sich anders ernähren muss, als es eine durchschnittliche Person. Zusätzlich muss sodann die besondere Ernährung Mehrkosten gegenüber einer “gewöhnlichen” Ernährung verursachen.
Interessant an der vorliegenden Entscheidung des BSG ist auch, dass Diabetes mellitus Typ I – zumindest in dem vom BSG entschiedenen Fall, wobei von einer Übertragbarkeit dieser Annahme auszugehen ist – nicht geeignet ist, eine besonders kostenaufwendige Ernährung zu rechtfertigen. Dies leuchtet vor allem vor dem Hintergrund ein, dass § 21 V SGB II lediglich eine Art Korrektiv zur Vermeidung von unbilligen Härten darstellt, die dadurch entstehen können, dass der jeweilige konkrete Lebensbedarf einer Person nicht korrekt einzelfallbezogen ermittelt wird sondern durch die Einführung der Regelsätze eine Pauschalisierung erfolgt ist.
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Eingestellt am 06.06.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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