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Während der Fahrt: Finger weg vom Navigationsgerät
Die tragische Konsequenz hieraus ist, dass dann die an und für sich eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung leistungsfrei ist, der Unfallverursacher für die Kosten des Unfalls also selbst aufkommen muss.
Die Konsequenz hieraus ist, dass die Eingabe von Daten und Bedienung des Navi ausschließlich bei stehendem Fahrzeug zu erfolgen hat. Dies entschied das Landgericht Potsdam (6 O 32/09).
In dem aktuellen entschiedenen Fall überholte der Fahrer eines Mercedes einen anderen Verkehrsteilnehmer und lenkte das Fahrzeug nach Abschluss des Überholvorgangs auf die rechte Fahrbahn. Im Zuge dessen war er sich jedoch nicht sicher, ob er die Raststätte, welche er eigentlich anfahren wollte, bereits verpasst hatte. Zu diesem Zweck versuchte er nun eine Standortprüfung am Navigationsgerät durchzuführen. Während dieses Vorgangs fuhr er auf den vor ihm fahrenden Pkw auf; es kam zum Unfall.
Das Landgericht Potsdam sieht hierin ein grob fahrlässiges Handeln des Fahrzeugführers. Diesem sei nicht mit der Argumentation geholfen, er habe ein rechtmäßig installiertes Navigationsgerät bedient. Das Landgericht verweist auf vergleichbare Alternativen, wie das Wechseln einer Kassette am Radio, das Benutzen des Zigarettenanzünders, etc. Grds. handele es sich hierbei um zugelassene Gerätschaften, was allerdings nicht bedeute, dass diese bei jeder Verkehrslage und jederzeit genutzt werden dürften.
Vielmehr dürfe sich der Fahrer von derartigen Gerätschaften nicht derart ablenken lassen, dass er das Verkehrsgeschehen nicht mehr überblicke. Der Fahrer darf also während der Fahrt nichts unternehmen, das die Wahrnehmung der Verkehrssituation beeinträchtigen könnte.
Eingestellt am 18.02.2010 von Rechtsanwalt Richard Herber
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