| << Kapitalzahlungen aus einer sogenannten... en Krankenversicherung | Lichtpflicht auch tagsüber; Abzocke vorprogrammiert >> |
Vorsicht bei der Fristberechung im Bereich des Sozialrechts
Sozialbehörden, allen voran die Bundesagentur für Arbeit, übersenden eine Vielzahl von Bescheiden mittels einfachem Brief und verzichten gerade unter anderem auch aus Kostengründen auf die Übersendung der Verwaltungsakte mittels eingeschriebenem Brief oder gar mittels förmlicher Zustellung.
Verwaltungsakte von Sozialbehörden können regelmäßig mittels eines Widerspruches einer weiteren Überprüfung unterzogen werden. Der Widerspruch ist ausweislich von § 84 I SGG binnen eines Monats nach Erlass des Verwaltungsaktes zu erheben. Gegen negative Widerspruchsentscheidungen ist sodann zumeist der Klagweg zum zuständigen Sozialgericht eröffnet.
Auch diese Klage muss ausweislich von § 87 I SGG binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
Regelmäßig kommt es daher maßgeblich für die Frage bis wann der Widerspruch oder die Klage erhoben werden kann, auf den Zeitpunkt an, an dem die jeweilige Entscheidung der betroffenen Person bekanntgegeben worden ist.
Die Ermittlung dieses Zeitpunktes gestaltet sich beim eingeschriebenen Brief und bei einer förmlichen Zustellung einfach, liegen doch insofern entsprechende Belege und / oder Urkunden vor. Ungleich schwieriger wird hingegen die Frage, wann ein einfacher Brief zugegangen ist.
An diesem Punkt kommt das SGB X genauer § 37 II 1 SGB X den Sozialbehörden zur Hilfe. Ausweislich von § 37 II 1 SGB X gelten Verwaltungsakte als am dritten Tag nach nach der Gabe zur Post als bekannt gegeben, unabhängig von der Frage, wann der Verwaltungsakt tatsächlich zugegangen ist, wobei insofern ein späterer Zugang noch dargelegt werden kann, was aber regelmäßig mit erheblichen (zusätzlichen) Schwierigkeiten verbunden ist, die ohne große Schwierigkeiten vermieden werden können.
Mit vorbenannter Entscheidung hat das BSG nunmehr die diesbezügliche Frage geklärt, ob drei Werktage oder aber drei Kalendertage im Rahmen von § 37 II 1 SGB X gemeint sind. Nach der Auffassung des BSG sind es Kalendertage, weswegen ein Zugang eines Verwaltungsaktes auch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag erfolgen kann.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir ausdrücklich bei der Ermittlung der Widerspruchsfrist immer auf das Datum des Bescheides abzustellen und einfach einen Monat taggenau aufzuaddieren, denn ein Bescheid kann schlecht vor dem Datum auf dem er datiert bereits zur Post gegeben sein. Sollte der Tag sodann ein Samstag, Sonntag oder Feiertag sein oder der Tag – etwa der 31. eines Monats – in dem kommenden Monat nicht existieren, wird entsprechend empfohlenen den letzten Werktag vor diesem Tag als maßgeblichen Tag zu nehmen.
Ferner sollten Sie vorsorglich den Briefumschlag wegen des Poststempels aufbewahren, damit im Zweifel hierdurch die Gabe zur Post belegt werden kann.
Grundsätzlich sollten Sie nach Möglichkeit ohnehin nicht die entsprechende Monatsfrist ausreizen, wenn Sie in Erwägung ziehen, sich gegen die Entscheidung zu wehren, sondern rechtzeitig einen Rechtsanwalt aufsuchen; dieser wird dann ohnehin die entsprechenden Fristen für Sie im Blick haben.
Gerne berät Sie Herr Rechtsanwalt Sven Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen zu allen Fragen des Sozialrecht.
Eingestellt am 22.06.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
Trackback


Kommentar hinzufügen:
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.