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Vorsicht bei der Beitragszahlung von freiwillig in der Arbeitslosenversicherung Versicherten
Unter anderem Selbständigen, die hauptberuflich selbständig tätig sind und vor der selbständigen Tätigkeit 12 Monate innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Selbständigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung gewesen sind, ist die Möglichkeit eröffnet gem. § 28a I Nr. 2; II SGB III weiterhin auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung versichert zu sein, wenn der entsprechende Antrag binnen 3 Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird.
Der freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versicherte Selbständige hat gem. § 349a SGB III die Beiträge alleine zu zahlen, wobei die Details der Beitragszahlung in einer entsprechenden Anordnung der BfA, die auf Grund von § 352a SGB III zulässig ist, geregelt sind.
Das entsprechend so begründete Versicherungspflichtverhältnis endet unter anderem gem. § 28a V Nr. 3 SGB III, wenn der Versicherte sich mit der Zahlung von einem Monatsbeitrag an die BfA drei Monate im Verzug befindet rückwirkend zum Tag der letzten Beitragszahlung. Eine Mahnung, qualifizierte Mahnung, Erinnerung oder dergleichen sieht § 28a SGB III ausdrücklich nicht vor.
Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung nunmehr klargestellt, dass es einer entsprechend Mahnung, qualifizierten Mahnung, Erinnerung oder dergleichen nicht durch die BfA bedarf, da dies zum einem in § 28a SGB III nicht vorgesehen sei, die BfA regelmäßig auch der Beratungspflicht gem. § 14 SGB I bereits durch Übergabe eines entsprechenden Informationsblattes bei Abschluss der Versicherung genüge und im Übrigen von einer Person die selbständig tätig ist erwartet werden kann und darf, dass entsprechende Zahlungsfrist zumindest innerhalb der großzügigen Drei-Monats-Frist eingehalten werden.
Raum für eine entsprechende Anwendung der etwa im SGB V getroffenen großzügigeren Regelungen für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen sieht das BSG nicht. Dies ist zutreffend, ist das Risiko Krankheit doch ein ungemein anderes Risiko, dass die Existenz elementarer bedroht, als das Risiko Arbeitslosigkeit insbesondere wenn man beachtet, dass bei entsprechender Hilfsbedürftigkeit der Selbständige Leistungen nach dem SGB II – Hartz IV – oder nach dem SGB XII – Sozialhilfe – erhalten kann.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das SGB III, damit Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 09.05.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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