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Voraussetzungen für weitere Absenkung von Hartz IV konkretisiert
Mit § 31 SGB II werden gewisse Verhaltensweisen von Empfängern von Leistungen nach dem SGB II durch Absenkung der Leistungen um einen gewissen Prozentsatz sanktioniert. Grundsätzlich wird hierbei auf das erste “Fehlverhalten” milder reagiert, als auf ein weiteres “Fehlverhalten”.
Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass ein wiederholtes “Fehlverhalten” nur vorliegt, wenn der betroffenen Person durch einen vorausgegangenen Sanktionsbescheid und eine damit verbundene Absenkung der Leistungen nach dem SGB II bereits vor Augen geführt worden ist, dass die Person ein entsprechendes Fehlverhalten begangen hat und die Person sodann weiter nach dem entsprechenden Sanktionsbescheid ein entsprechendes “Fehlverhalten” an den Tag legt.
Dieser Auffassung ist vollumfänglich zuzustimmen, da ansonsten praktisch “Fehlverhalten” auf Vorrat gehalten werden könnten und auf einen Schlag mehrere Sanktionen erlassen werden könnten, ohne das der betroffenen Person ihr Verhalten vor Augen geführt worden und die Möglichkeit zur Änderung des Verhaltens eingeräumt worden wäre.
Weiter hat das BSG die Entscheidung auch genutzt um klarzustellen, dass eine Addition der einzelnen Absenkungsbeträge nicht zulässig ist. Ferner hat das BSG hervorgehoben, dass eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sich genommen kein Nachweis dafür darstellt, dass ein Meldetermin aus gesundheitlichen Unvermögen nicht wahrgenommen werden kann. An ein entsprechendes gesundheitliches Unvermögen sind höhere Anforderungen zu stellen, als an die Arbeitsunfähigkeit.
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Eingestellt am 13.12.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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