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Versicherte in der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten
Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung klargestellt, dass das Auskunftsrecht aus § 305 I SGB V, das den Versicherten gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Auskunft über die im letzten Geschäftsjahr der Krankenkasse erbrachten ärztlichen Leistungen parallel neben dem allgemeinen und vor allem zeitlich weiteren Anspruch auf Auskunft gem. § 83 SGB X zusteht.
Das BSG sieht in § 305 I SGB V keine vor § 83 SGB X vorrangige Vorschrift, die zu einer zeitlich entsprechend engeren Limitierung des Auskunftsanspruch führt.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass das BSG klarstellend ausführt, dass die allgemeinen Regelungen des SGB I und des SGB X grundsätzlich parallel zu den besonderen Regelungen des jeweils einschlägigen Sozialgesetzbuches zu sehen sind und dass bei einer Abweichung von diesem Grundsatz der Parallelität dies im Gesetz explizit geregelt sein muss.
Mit Blick auf diese Entscheidung können Sie von Ihrer Krankenkasse auch weitergehend Auskunft über das Geschäftsjahr hinaus über die an Ihnen erbrachten ärztlichen Behandlungen verlangen, wenn Sie diese etwa für den Abschluss einer (privaten) Berufsunfähigkeitsversicherung oder ähnlichen benötigen.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), damit Sie Ihrer Krankenkasse auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 29.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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