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Verbraucher muss bei Rücktritt vom Kaufvertrag Nutzungsersatz zahlen
Der Käufer übergibt und übereignet also das Fahrzeug wieder an den Händler, während er zugleich auch den Kaufpreis zzgl. Zinsen zurückerstattet erhält.
Der Bundesgerichtshof hat nun ausdrücklich festgestellt, dass in diesem Fall dem Händler gegenüber dem Verbraucher ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs für den Zeitraum und den Umfang der Nutzung des Fahrzeugs durch Verbraucher zusteht (BGH Urteil v. 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08).
Die Entscheidung des BGH ist als Klarstellung zur geltenden Rechtslage von erheblicher Bedeutung, dürfte sie insbesondere für die „taktische Überlegung“, ob der Verbraucher den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder aber die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs verlangt, ausschlaggebend sein.
So hatte der Europäische Gerichtshof unlängst entschieden, dass eine Ersatzpflicht des Verbrauchers im Hinblick auf die Nutzung des Fahrzeugs nach Maßgabe europäischen Rechts dann ausscheide, wenn dieser sein Recht auf Ersatzlieferung geltend mache.
Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags erhalte der Verbraucher als Käufer den Kaufpreis zzgl. Zins zurück – so nun der BGH –, weshalb er seinerseits den Nutzungsersatz zu leisten habe. Dies entspreche insbesondere der einschlägigen EG-Richtlinie, wonach im Falle der Rückabwicklung des Kaufvertrags eine Berücksichtigung der bis dahin erfolgten Nutzung durch den Verbraucher gestattet sei.
Bei Ersatzlieferung behält der Händler allerdings den Kaufpreis, weshalb der Verbraucher von der Geltendmachung des Verlangens der Ersatzlieferung eines mangelfreien Fahrzeugs nicht dadurch abgehalten werden soll, dass er sich einem Nutzungsersatzanspruch ausgesetzt sieht.
Eingestellt am 29.10.2009 von Rechtsanwalt Richard Herber
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