Verauslagte Kosten für eine Reparatur eines Pkw sind insolvenzgeldfähig

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 08.09.2010 Az. B 11 AL 34/09 R klargestellt, dass im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der §§ 183 ff. SGB III zu zahlenden Insolvenzgeldes nicht nur das auf Grund der Insolvenz ausgefallene Arbeitsentgelt zu “ersetzen” ist, sondern vielmehr auch ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht, die ein Beschäftigter in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis tätigt.

Im vorliegenden Fall verhielt es sich so, dass dem Kläger von seinem inzwischen in die Insolvenz verfallenen Arbeitgeber ein Firmenwagen gestellt wurde. Dieser Firmenwagen durfte vom Kläger auf Grund der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelung auch uneingeschränkt privat benutzt werden. Einige Monate vor der Anmeldung der Insolvenz – dem Arbeitgeber des Klägers dürfte es zu diesem Zeitpunkt bereits wirtschaftlich relativ schlecht gegangen sein – lies der Kläger zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit des Firmenwagens entsprechende Reparaturen durchführen und verauslagte die hierfür angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 972,33 € aus privaten Mitteln.

Die Beauftragung der Reparatur erfolgte durch den Kläger nach entsprechender Rücksprache mit seinem Arbeitgeber. Der Kläger war auf Grund seiner Stellung als Betriebsleiter zwingend auf den Firmenwagen angewiesen und die Mobilität des Klägers war auch erforderlich, um den Betrieb aufrecht zu halten. Ein Ausgleich der Rechnungen durch den Arbeitgeber des Klägers fand nicht statt.

In gegenständlichem Urteil verweist das BSG auf seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen im Rahmen des Insolvenzgeld (vgl. BSGE 69, 228) und hält seine bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis stehen, im Rahmen des Anspruchs auf Insolvenzgeld ersatzfähig sind, aufrecht.

In diesem Zusammenhang hebt das BSG hervor, dass die Reparaturkosten für einen Firmenwagen, der von einem Beschäftigten nach Rücksprache mit dessen Arbeitgeber verauslagt werden, dann im Rahmen von Insolvenzgeld gem. §§ 183 ff. SGB III ersatzfähig sind, wenn die Einsatzfähigkeit des Pkw für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers erforderlich war und die Reparatur vom Arbeitnehmer erst nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber beauftragt worden war.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Insolvenzgeld, ALG I und die Arbeitsförderung, damit Sie der Bundesagentur für Arbeit auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 20.09.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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