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VERJÄHRUNG DES ANSPRUCHS AUF NUTZUNGSENTSCHÄDIGUNG BEI VORENTHALUNG DER MIETSACHE
Voraussetzung ist zunächst, dass dass die Mietsache dem Vermieter "vorenthalten" wird: dies ist dann der Fall, wenn der Mieter sie nach Ende des Mietverhältnisses nicht, verspätet oder nur teilweise geräumt zurückgebe. Zudem müsse die unterlassene Rückgabe dem Willen des Vermieters widersprechen. Ein solcher Fall liege zum Beispiel dann vor, wenn der Mieter die Wohnung nach dem Auszug nicht vollständig räumt, sondern seine alten Möbel darin stehen lässt.
Der BGH wies zudem darauf hin, dass die Verjährung der so enstandenen Ersatzansprüche erst dann beginne, wenn der Vermieter die Wohnungsschlüssel und somit die Mietsache selbst zurückerhalte. Eine unterbliebene Schlüsselrückgabe geht insofern zu Lasten des Mieters. Nicht ausreichend ist das Einwerfen der Schlüssel in den Briefkasten, da der Vermieter hierdurch die unmittelbare Sachherrschaft nicht zurück erhält. (OLG Düsseldorf, I-24 U 200/10; BGH, VIII ZR 8/11).
Eingestellt am 22.12.2011 von Rechtsanwältin Simone Seethaler
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