Unterschriebene Stundenzettel verschlechtern die Stellung des Bauherrn

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 24 U 167/07) die Rechtauffassung erneut bestätigt, dass unterschriebene Stundenzettel ein Anerkenntnis bezogen auf die in diesen Stundenzetteln enthaltene Stundenzahl darstellen.

An diesen Grundsatz wurde ein Bauherr durch das OLG Köln erinnert. Dieser hatte einen Bauunternehmer mit der Errichtung einer Mauer beauftragt. Hierfür brachte der Bauunternehmer insgesamt 258 Stunden an Arbeitszeit in Ansatz, was für den Bauherrn letztlich Kosten in Höhe von 9.950,00 € bedeuteten. Der Bauherr vertrat die Auffassung es seien erheblich zuviel Stunden abgerechnet worden und die Mauer hätte ihn bei einer Abrechnung nach Einheitspreis lediglich um die 2.400,00 € gekostet.

Das Gericht machte dem Bauherrn klar, dass er sich an der abgezeichneten Stundenzahl von 258 Stunden festhalten lassen müsse. Weiter hoben das Gericht - zutreffend - hervor, dass durch den Bauherrn aber nur die Anzahl der Stunden anerkannt worden sei. Was bedeutet, dass dem Bauherrn nur der Einwand abgeschnitten ist, dass tatsächlich weniger Stunden angefallen seien.

Deutlich hob das Gericht hervor, dass der Bauherr weiterhin trotz seiner Unterschrift geltend machen kann, dass der Bauunternehmer etwa zu langsam gearbeitet habe und so seine vertraglichen Pflichten verletzt habe Dies müßte aber vom Bauherrn etwa mittels eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens belegt werden.

Gelingt dem Bauherrn dieser Beweis nicht oder bleibt auch nur unklar ob der Bauunternehmer zu langsam gearbeitet hat, verliert der Bauherr den Prozess.

Ganz anders hätte die Rechtslage hingegen ausgesehen, wenn der Bauherr die Stundenzettel nicht unterschrieben hätte. In diesem Fall hätte der Bauunternehmer den Nachweis zu erbringen gehabt, dass er die abgerechneten Stunden tatsächlich erbracht hat und dass diese Stundenzahl angemessen ist. Glingt dem Bauunternehmer dieser Beweis nicht bzw. verbleiben Unklarheiten, so ginge dies in diesem Fall zu Lasten des Bauunternehmers.

Gerade dieser Fall zeigt eindrucksvoll, was eine Unterschrift gerade im Baurecht alles zu bewirken vermag.



Eingestellt am 02.07.2009 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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