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Unkorrekte Spesenabrechnung berechtigt nicht ohne Weiteres zur fristlosen Kündigung
Der Verdacht der unkorrekten Spesenabrechnung berechtigt ohne vorherige Änderung einer (unrichtigen) Abrechnungspraxis keine fristlose Kündigung. Das hat das Arbeitsgericht Cottbus entschieden. Ein Arbeitnehmer hatte über Jahre hinweg gleichartige Spesenabrechnungen eingereicht, in denen er die Abwesenheitszeiten jeweils auf halbe und volle Stunden gerundet hatte. Der Arbeitgeber wiederum hatte die Abrechnungen geprüft und nicht beanstandet.
Später hatte der Arbeitgeber dann den Mitarbeiter observiert und festgestellt, dass diese bei minutenexakten Abrechnung den geltend gemachten Betrag nicht hätte beanspruchen können. Die dann ausgesprochene Kündigung griff nach Ansicht des Arbeitsgerichtes trotzdem nicht. Dazu hätte er erst die Abrechnungspraxis auf minutengenaue Abrechnung umstellen müssen (ArbG Cottbus, 7 Ca 868/09).
Eingestellt am 27.05.2010 von Rechtsanwalt Dr. jur. Martin Krüger-Michels/Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht
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