Unfälle bei der Pflege von Pflegebedürftigen können Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung auslösen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.11.2010 Az. B 2 U 6/10 R detailliert dargestellt, wann ein “Arbeitsunfall” im Rahmen der Pflege von Pflegebedürftigen gegeben ist, der einen entsprechenden Anspruch der pflegenden Person gegen die gesetzliche Unfallversicherung auf Leistungen nach dem SGB VII auszulösen vermag.

Ausweislich von § 2 I Nr. 17 SGB VII sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen kraft Gesetz versichert, die die Pflege einer pflegebedürftigen Person übernommen haben und im Rahmen der Pflege bei der Durchführung bestimmter Pflegeverrichtungen einen Unfall erleiden.

Das BSG hat die gegenständliche Entscheidung genutzt, um darzulegen, wie genau die Anspruchsvoraussetzungen sind, um bei einem Unfall im Rahmen der Pflege einen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu haben. Hiernach ergibt sich folgendes:

a) Als Pflegeperson im Sinne von § 2 I Nr. 17 SGB VII i.V.m. § 19 SGB XI ist jede Person anzusehen, die eine im Sinne von § 14 SGB XI pflegebedürftige Person in ihrer häuslichen Umgebung pflegt. Nicht erforderlich – entgegen der teilweise gegenläufigen Meinung der gesetzlichen Unfallversicherer – ist dass die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt und deswegen Leistungen zur Sicherung nach Maßgabe des § 44 SGB XI erhält. Eine zeitliche Mindestgrenze für den Pflegeumfang der konkreten Pflegeperson sieht das BSG nicht.

b) Weiter ist es erforderlich, dass eine pflegebedürftige Person im Sinne von § 14 SGB XI gepflegt wird. Die Pflege etwa eines einfach nur erkrankten Angehörigen oder dergleichen genügt nicht. Ist von der zuständigen Pflegekasse bereits eine Pflegestufe festgestellt worden, ist diese Feststellung insofern beachtlich.

Fehlt es an dieser Feststellung hat der gesetzliche Unfallversicherer im Zweifel eigene Ermittlungen anzustellen, ob Pflegebedürftigkeit gegeben ist.

c) Schließlich muss die Pflegeperson der Pflegebedürftigen Pflege zu dem Zeitpunkt geleistet haben, als der Unfall sich ereignet hat. Das BSG stellt insoweit klar, dass nicht jede Tätigkeit zur Pflege im Sinne von § 2 I Nr. 17 SGB VII zu zählen ist; vielmehr muss sich der Unfall, wie aus § 2 I Nr. 17 SGB VII folgt, bei einer in § 14 IV Nr. 1 – 4 SGB XI abschließend aufgezählten Verrichtung ereignen.

Uneingeschränkt umfasst sind Unfälle bei der Körperpflege. Unfälle bei der Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung sind nur umfasst, wenn sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekommen. Diesbezüglich ist die Rechtsprechung sehr restriktiv.

Die teilweise von den gesetzlichen Unfallversicherern weiter vorgenommene Einschränkung, dass nur solche Pflegeleistungen versichert seien, die bei der Zuerkennung der Pflegestufe durch die Pflegekasse berücksichtig worden sind, wird vom BSG nicht geteilt und mit dem Hinweis verworfen, dass diese Ansicht im Gesetz keine Stütze findet.

Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Unfall- und Pflegeversicherung und alle weiteren Gebiete der Sozialversicherung, damit Sie den jeweiligen Versicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können.



Eingestellt am 12.01.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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