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Umzug in das Pflegeheim
oder sonstige Verwandte übertragen wird und im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht und Versorgungsleistungen wie Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit, Haushaltsarbeiten, usw. vereinbart werden.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.01.2010 (Az.: V ZR 132/09) einen Fall entschieden, in welchem solche Gegenleistungen wegen Umzug des Schenkers in ein Pflegeheim nicht mehr möglich waren.
Kann ein Familienangehöriger, der sich als Gegenleistung für die Schenkung einer Immobilie zu Pflegeleistungen verpflichtet hat, seine Leistung wegen Umzugs des Schenkers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, dann ist im Wege der sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, was die Parteien bei Kenntnis der geänderten Umstände vereinbart hätten.
Dies kann ergeben, dass der/die Beschenkte anstelle des nun ersparten Zeitaufwandes für die Pflegeleistung die fiktiven Kosten beispielsweise für eine entsprechende ambulante Pflege tragen muss.
Ergibt die ergänzende Vertragsauslegung jedoch keinerlei Anhaltspunkte für einen solchen mutmaßlichen Willen des/der Übergebenden, dann tritt an die Stelle der mit dem Umzug in das Pflegeheim unmöglich gewordenen Pflegeleistung im Zweifel keinerlei Verpflichtung zur Zahlung.
Eingestellt am 18.10.2010 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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