"Umgehende" Mängelbeseitigung

Ein Oldtimerfan legte sich einen Mercedes SL 230 Pagode (Baujahr 1966) zu, den er bei einem Händler für 34.900 € erwarb. Nach einigen Monaten beanstandete er gegenüber dem Autohändler Mängel am Motor und forderte ihn auf, die Mängel ›› umgehend ‹‹ zu beseitigen, ansonsten werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur des Motors be-auftragen. Ein Mitarbeiter des Autohauses erklärte zwar pflichtbewusst, dass er sich um-gehend um die Sache kümmern werde, in der Folgezeit geschah aber dennoch nichts. Weder meldete sich der Händler noch war er telefonisch zu erreichen. Wie angekündigt beauftragte der Mercedesbesitzer nun eine andere Werkstatt, die den Motor zum Preis von rund 2.000 € ordnungsgemäß instand setzte.

Nach § 281 BGB kann der Käufer wegen eines behebbaren Mangels der Kaufsache Scha-densersatz statt der Leistung regelmäßig nur dann verlangen, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Dar-auf berief sich der Autohändler. Mit der Begründung, der Käufer habe ihn nicht unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert, lehnte er die Bezahlung der Kosten ab. Die Vorinstanzen gaben dem Autohändler Recht. Anders aber der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08). Für die erforderliche Fristsetzung reiche es aus, wenn der Käufer den Verkäufer auffordert, den Mangel ›› umgehend ‹‹ zu beseitigen.



Eingestellt am 14.08.2009 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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