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Übernahme der Anwaltsgebühren für das Widerspruchsverfahren
Ausweislich von § 63 I SGB X hat die Behörde bei einem erfolgreichen Widerspruch dem Widerspruchsführer die zur zweckversprechenden Rechtsverfolgung notwenigen Aufwendungen zu erstatten, wobei ausweislich von § 63 II SGB X die Gebühren eines Rechtsanwaltes nur zu erstatten sind, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen ist.
Gelegentlich entbrennt bei einem erfolgreichen Widerspruch – insbesondere wenn während des Widerspruchsverfahren eine Gesetzesänderung stattgefunden hat – mit der Behörde sodann eine Auseinandersetzung, ob die entsprechenden Kosten zu ersetzen sind, was schließlich bedeuten kann, dass der Widerspruchsführer trotz erfolgreichem Widerspruch auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.
Das BSG hat in der gegenständlichen Entscheidung hervorgehoben, dass bei einem erfolgreichen Widerspruch grundsätzlich dem Widerspruchsführer die Kosten nebst Anwaltsgebühren zu ersetzen sind, unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch aus den vom Widerspruchsführer vorgetragenen Gründen erfolgt gehabt hat oder nicht, sofern überhaupt Gründe für den Erfolg des Widerspruchs gegeben sind.
Diese Ansicht des BSG ist zu begrüßen und berücksichtigt die jede Behörde im Bereich des Sozialrechts ohne jede Einschränkung gem. § 20 SGB X treffende Pflicht zur Amtsermittlung.
Das BSG schränkt die Pflicht zur Kostenübernahme gem. § 63 SGB X nur für den Fall ein, dass ein Widerspruch ohne eine Gesetzesänderung erkennbar absolut keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte – und die Behörde ohne die Gesetzesänderung absolut zutreffend gehandelt hätte – und der Widerspruch nur auf Grund einer Gesetzesänderung von Erfolg gekrönt war.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Sozial- und Sozialversicherungsrecht, damit Sie den Sozialversicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 25.10.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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