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Trotz Fahrerflucht kein Führerscheinentzug
Im Grundsatz ist jemand bei Vorliegen einer Katalogtat als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzueges anzusehen, ausnahmsweise ist diese gesetzliche Vermutung aber widerlegbar.
So kann bei einem Unfall im fließenden Verkehr trotz erheblichen Sachschadens und trotz nicht Vorliegens der tätigen Reue im Sinne von § 142 Abs. 4 StGB von dem Entzug der Fahrerlaubnis abgesehen werden, wenn der Täter 20 Minuten nach dem Unfall freiwillig zum Tatort zurückgekehrt ist und die notwendigen Feststellungen zu seiner Person ermöglicht hat.
Ein derartiges Verhalten lässt diese an und für sich schwere Straftat in einem anderen , weniger gefährlichen Licht erscheinen, so dass im Ergebnis die gesetzliche Vermutung im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr.3 StGB, dass jemand dann zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, als widerlegt gilt.
Neu an dieser Entscheidun ist, dass sie auch für den fließenden Verkahr gilt.
Gerne berate ich Sie in Führerscheinfragen in Heilbronn oder in Lauffen.
Eingestellt am 15.04.2010 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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