Tauben auf dem Balkon sind kein Wohnungsmangel

Tauben sind laut eines Urteils des Amtsgerichts München ein großstadttypisches Phänomen. Ein starker Zuflug von Tauben gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Eine Mietminderung ist deshalb nur dann zulässig, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Tauben-befall gesetzt hat.

Eine Mieterin hatte bemängelt, dass immer wieder Tauben auf ihrem Balkon nisten würden. Dieser und auch die Balkonmöbel seien mit Taubenkot übersät, weshalb sie den Balkon alle zwei Tage reinigen müsse. Der Vermieter meinte, dass sie das nicht dazu berechtigen würde, die Miete zu mindern und klagte den einbehaltenen Betrag ein.

Das Gericht gab ihm recht. Bei dem Taubenbefall würde es sich nicht um einen Mangel handeln, der zur Minderung berechtigt. Etwas anderes gelte nur, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt habe, z.B. durch eine besondere Fassaden-
gestaltung . Dies sei hier aber nicht der Fall. Vielmehr hatte die Mieterin angegeben, dass die Tauben aus einem gegenüberliegenden Baum angeflogen kämen. ( AG München, 461 C 19454/09)

Rechtsanwältin Simone Seethaler



Eingestellt am 26.01.2011 von Rechtsanwalt Felix Schmidt/Fachanwalt für Strafrecht
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