Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest, können Folgeschäden leichter bewiesen werden

Arzthaftungsprozesse sind vor allem dadurch geprägt, dass der Patient, der einen ärztlichen Behandlungsfehler gegen einen Arzt geltend machen möchte – abgesehen von schwerwiegenden Behandlungsfehlern – in einem Gerichtsprozess dem Arzt seinen Behandlungsfehler nachweisen muss. Zweifel gehen zu Lasten des Patienten.

Der BGH hat in einer jüngeren Entscheidung vom 12.02.2008, Az. VI ZR 221/06, seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert und klargestellt, dass bezüglich Gesundheitsbeeinträchtigungen, die erst in Folge eines ärztlichen Behandlungsfehlers in Erscheinung treten – sogenannte Sekundärschäden –, dem Patienten die Beweiserleichterung des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu Gute kommt.

Der Patient hat nach wie vor den eigentlichen ärztlichen Behandlungsfehler – den sogenannten Primärschaden – gem. § 286 ZPO vollumfänglich zu beweisen und zwar in dem Umfang, als dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit gegeben ist (vgl. BGH Urteil vom 14.01.1993 Az. IX ZR 238/91). Dies bedeutet, dass keine vernünftige Zweifel bestehen dürfen, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler gegeben ist.

Hingegen genügt – dies stellt der BGH klar – für Folgeschäden die Beweiserleichterung des § 287 ZPO, was bedeutet, dass für den Nachweis von Folgeschäden es genügt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Sekundärschäden im Zusammenhang mit dem ärztlichen Behandlungsfehler stehen.

Gerade diese Entscheidung zeigt eindringlich, wie wichtig es ist, sich bezüglich der Frage, ob Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind oder nicht, fachkundig anwaltlich beraten zu lassen.

Im Besonderen sollten Sie in diesem Fall sich nicht scheuen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen und um qualifizierten Rat nachzufragen.



Eingestellt am 16.10.2009 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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