Stalking kann nur in engen Grenzen einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) auslösen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 07.04.2011 Az. B 9 VG 2/10 R mit der Frage auseinandergesetzt, ob Opfer eines Stalkers Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) haben können.

Seit dem Jahre 2007 stellt Stalking = Nachstellen gem. § 238 StGB einen Straftatbestand dar, weswegen grundsätzlich in Erwägung zu ziehen ist, ob nicht Opfer eines Stalkers Ansprüche nach dem OEG haben können. Damit ein entsprechender Anspruch auf Leistungen nach dem OEG besteht, muss gem. § 1 I OEG, die Leistung begehrende Person Opfer eines “tätlichen” Angriffs geworden sein.

Ein Angriff wird regelmäßig nur dann als tätlich angesehen, wenn eine Einwirkung in feindlicher Gesinnung auf den Körper des Opfers erfolgt ist.

Hieran fehlt es jedoch zumeist beim Stalking, da das Opfer zumeist nicht unmittelbar körperlich, sondern vielmehr vom Täter psychisch angegriffen wird.

Die Versorgungsämter und die Sozialgerichtsbarkeit lassen – um insbesondere Opfer von Raubüberfällen gerecht zu werden – es auch ausreichen, wenn das Opfer “nur” mit Gewalt gegen den eigenen Körper und das eigene Leben bedroht wird, wenn die entsprechende Gewaltanwendung unmittelbar bevorsteht bzw. unmittelbar bei nicht “gefügigen” Verhalten droht.

Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung zunächst betont, dass “gewaltlose” - “gewaltlos” ist im Sinne von fehlenden unmittelbarem körperlichen Einwirken zu verstehen – psychische Gewalt nicht für die Annahme eines tätlichen Angriffs im Sinne von § 1 I OEG ausreicht.

Zugleich hat das BSG aber in der Entscheidung auch betont, dass je geringer die Kraftanwendung durch den Täter ist, desto genauer geprüft werden muss, inwieweit durch die Tathandlungen eine Gefahr für das Leib und Leben des Opfers bestanden hat.

Nach den Vorgaben des BSG wird bei einem Stalkingfall daher sehr genau der Umfang und die konkrete Handlung zu ermitteln sein, mit denen dem Opfer durch den Täter nachgestellt wurde, damit im einzelnen ermittelt werden kann, ob der Täter teilweise mehr als “nur” psychische Gewalt ausgeübt hat und zuweilen auch mit seinen Handlungen direkt auf Leib und Leben eingewirkt hat oder aber ob im Verlauf des Stalkingeschehens eine entsprechende Situation gegeben war, in denen eine entsprechende körperliche Gewaltanwendung unmittelbar bevorstand.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht, hierzu gehört unter anderem auch das soziale Entschädigungsrecht / Opferentschädigungsrecht, sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das OEG und das soziale Entschädigungsrecht im allgemeinen, damit Sie dem jeweiligen Versorgungsamt auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 30.05.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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