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Sperrzeit beim Bezug von ALG I ist zulässig, bei Eigenkündigung um länger Anspruch auf ALG I zu sichern
Wie hinlänglich bekannt, wurden im Zuge der sogenannten Hartz-Reformen Teile des sozialen Sicherungssystems erheblich umgebaut. Im Zuge dieser Reformen wurde unter anderem auch die Bezugsdauer von ALG I teilweise drastisch reduziert. Die entsprechende Reduzierung der Bezugsdauer trat vollumfänglich für Personen, die erst ab dem 01.02.2006 arbeitslos geworden sind, in Kraft. Auf Personen, die bis zum 31.01.2006 arbeitslos geworden sind, war noch das “alte” Recht mit schwächeren Modifikationen anzuwenden.
Vorliegend verhielt es sich so, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber, bei dem er langjährig beschäftigt gewesen war, aus betrieblichen Gründen zum 31.01.2006 unter Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist gekündigt wurde. Der Kläger bemerkte insofern zutreffend, dass er somit erst zum 01.02.2006 arbeitslos werden würde und dass er beruhend hierauf “nur” den entsprechend durch die Hartz-Reformen verkürzten Anspruch auf ALG I haben würde.
Wohl auf Grund dieser Erkenntnis entschied sich der Kläger sein Arbeitsverhältnis selbst zum 30.01.2006 zu kündigen. Der Kläger war auf Grund dieser Kündigung sodann bereits am 31.01.2006 arbeitslos und veranlasste insofern auch die rechtzeitige Meldung und dergleichen, wobei der Kläger davon ausging, entsprechend ALG I insofern über einen längeren Zeitraum zu erhalten.
Die zuständige Agentur für Arbeit stellte jedoch auf Grund der Eigenkündigung und der damit vorzeitig erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger ein versicherungswidriges Verhalten fest und sprach insofern gegenüber dem Kläger eine Sperrzeit gem. § 144 I Nr. 1 SGB III aus, da der Kläger selbst seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Die Verhängung der Sperrzeit hatte zur Folge, dass der Kläger erst einen Anspruch auf ALG I nach dem 31.01.2006 erlangt hat und insofern auch “nur” ALG I im Rahmen der kürzeren neuen Bezugsdauer bekommt und über dies hinaus auch noch ein Teil seiner Ansprüche durch die Sperrzeit verlustig gegangen ist.
Gegen die Sperrzeitentscheidung der Agentur für Arbeit wandte sich der Kläger und führte aus, dass ein wichtiger Grund für sein Verhalten darin zu erblicken sei, dass er sich im Genuss der längeren Bezugsdauer von ALG I nach der alten Rechtslage hätte bringen wollen, weswegen sein Verhalten gerechtfertigt sei.
Das BSG hat nunmehr entgegen der Vorinstanz klargestellt, dass kein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers zu erkennen gewesen sei, zumal die Hinnahme einer Verkürzung des Anspruchs um “lediglich” zwei Monate – dies war die Verkürzung im konkreten Fall – in jedem Fall als hinnehmbar anzusehen ist.
Gerade diese Entscheidung des BSG zeigt erneut, dass man, wenn man hinsichtlich dem Bezug von Leistungen im Rahmen des Sozial- oder des Sozialversicherungsrechts “taktieren” möchte in jedem Fall gut beraten ist, zuvor sich anwaltlichen Rat einzuholen, damit die Chancen und Risiken des jeweiligen Verhaltens entsprechend analysiert und beurteilt werden können und man so das Risiko minimieren kann, am Ende auf Grund des “Taktierens” schlechter dazustehen, wie man dastehen würde, wenn man nicht “taktiert” hätte. Dies ist nämlich vorliegend der Fall, da der Anspruch des Klägers auf ALG I wegen der Sperrzeit insoweit noch weiter verkürzt wurde, als dies ohnehin durch die Gesetzesänderung der Fall gewesen wäre.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das Sozial- und Sozialversicherungsrecht, damit Sie den entsprechenden Behörden auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 27.09.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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