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Sozialversicherungsbeiträge sind auch auf Einkommen aus selbständiger arbeitnehmerähnlicher Nebentätigkeit zu entrichten
Mit dieser Entscheidung des BSG wird nunmehr weiter Klarheit geschaffen, dass die Sozialabgabenpflicht für eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit nicht durch ein neben dieser Tätigkeit bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis beseitigt werden kann.
Arbeitnehmerähnlich selbständig ist v. a. derjenige Selbständige, der im Wesentlichen nur einen Auftraggeber hat bzw. den Großteil seines Umsatzes von nur einem Arbeitgeber erhält. Wegen dieser faktischen Abhängigkeit von nur einem Auftraggeber sind diese Selbständigen genauso schutzbedürftig, wie Arbeitnehmer und deswegen kraft Gesetzes ebenfalls in der gesetzlichen Sozialversicherung versichert.
Bei flüchtiger Betrachtung könnte es gerade an dieser Bedürftigkeit fehlen, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch ein abhängige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird. Bei genauer Betrachtung verhält es sich jedoch so, dass eine entsprechende Schutzbedürftigkeit besteht, da gerade im Kern des Sozialversicherungsrechts im „Unglücksfall“ eine Gewähr dafür bestehen soll, dass der Lebensstandard durch den Betroffenen gehalten bzw. nicht übermäßig eingeschränkt wird. Dieser Schutz ist gerade dann nicht gewährleistet, wenn wegen eines „Einnahmensplitting“ praktisch Einnahmen unter der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze wegbrechen würden.
Insofern hat das BSG folgerichtig festgestellt, dass jedes „Erwerbsverhältnis“ separat für sich zu betrachten ist und insoweit eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht dazu führt, dass für eine andere Erwerbstätigkeit die Versicherungspflicht entfällt.
Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn zu der Frage, ob Sie als Selbständiger der Sozialversicherungspflicht unter liegen oder nicht.
Eingestellt am 09.03.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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