Schwerhörige Kassenpatienten können einen Anspruch auf eine Lichtsignalanlage haben

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 29.04.2010 Az. B 3 KR 5/09 festgestellt, dass eine Lichtsignalanlage – gemeint ist eine Anlage die akustische Signale einer Türklingel in optische Signale umwandelt – ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 SGB V ist, weswegen Menschen die unter Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit leiden gegenüber ihrer gesetzlichen Krankenkasse einen Anspruch auf Versorgung mit einer Lichtsignalanlage haben.

Die teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen vertretene Auffassung, dass die Lichtsignalanlage ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstelle, weil solche Anlagen etwa auch in Tonstudios verwendet werden, erteilte das BSG eine Abfuhr, da – zutreffend – darauf abzustellen ist, ob ein Gegenstand regelmäßig auch von Menschen ohne eine entsprechende Beeinträchtigung gebraucht wird.

Auch entkräftete das BSG das zweite teilweise von den gesetzlichen Krankenkassen bemühte Argument, dass die Lichtsignalanlage auf Grund des Umstandes, dass diese in die Wohnung eingebaut werden müsse, eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes darstellen würde. Ein Anspruch auf Kostentragung für solche Maßnahmen besteht nicht gegen die jeweilige gesetzliche Krankenkasse, sondern gem. § 40 SGB XI gegen die zuständige Pflegekasse und setzt zwingend Pflegebedürftigkeit im Sinne von § 14 SGB XI voraus.

Gerne beraten und vertreten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn und Lauffen zur Frage, ob Sie Anspruch auf die Gewährung eines Hilfsmittels gegen Ihre gesetzliche Krankenkasse habe und zu allen anderen Frage betreffend die gesetzliche Krankenkasse.



Eingestellt am 17.05.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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