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Rückforderung einer Schenkung an das Schwiegerkind durch die Schwiegereltern
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwenden, sind derartige schwiegerelterliche Leistungen als Schenkung zu qualifizieren, auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar sind: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage.
Dadurch wird im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken oder sich im Falle der Zuwendung an das Schwiegerkind vertraglich einen Rücktritt für den Fall der Ehescheidung vorbehalten.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen gerne Frau Rechtsanwältin T. Doderer zur Verfügung
Eingestellt am 05.02.2010 von Rechtsanwaltin Tamara Doderer/ Fachanwältin für Familienrecht
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