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Rentenbezug wegen Erwerbsminderung steht Berücksichtigung in einer Bedarfsgemeinschaft bei Hartz IV nicht entgegen
Im konkreten Fall begehrte eine Person unter 25 Jahren, die noch bei ihrem wegen Erwerbsunfähigkeit verrenteten Vater lebte, Leistungen nach dem SGB II. Die zuständige ARGE berücksichtigte bei der entsprechenden Berechnung des Bedarfes und der Einkommenslage auch die Rente des Vaters, da gem.
§ 7 III Nr. 2 SGB II bei Personen, die unter 25. Jahren sind und bei ihren Eltern leben, das Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist.
Das BSG stellte nunmehr klar, dass es für die Berücksichtigung im Rahmen des § 7 III Nr. 2 SGB II nicht darauf ankommt, ob das jeweilige Elternteil ohne das Kind betrachtet, etwa wegen erfolgter Verrentung, überhaupt einen Anspruch auf Hartz IV haben könnte oder nicht. Von § 7 III Nr. 2 SGB II sind sämtliche Eltern bzw. deren Einkommen unabhängig von der Frage umfasst, ob bei dem jeweiligen Elternteil alleine betrachtet die Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II bestehen oder nicht.
Die entsprechende Entscheidung des BSG bedeutet in der Konsequenz jedoch auch, dass etwa wenn die gewährte Rente wegen Erwerbsminderung für die verrentete Person nicht ausreicht, diese beim Vorliegen einer entsprechenden Konstellation der Bedarfsgemeinschaft zuzuschlagen ist und insofern ebenfalls Hartz IV im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft beziehen kann.
Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie der ARGE auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 15.11.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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