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“Rente wegen voller Erwerbsminderung und Krankengeld schließen sich grundsätzlich aus
Bei Krankengeld gem. §§ 44 ff. SGB V handelt es sich, nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers um eine Lohnersatzleistung, die insofern an die Stelle des Arbeitslohns tritt und diesen im Krankheitsfall ersetzt. Anders als Arbeitslohn wird eine Rente – etwa wegen voller Erwerbsminderung oder aber auch wegen Alters – unabhängig von der Frage gezahlt, ob eine Erkrankung gegeben ist, die Arbeitsunfähigkeit bedingt. Ausgehend von dieser Überlegung schließt der Bezug von unter anderem einer Rente wegen voller Erwerbsminderung den Bezug von Krankengeld aus.
Die Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit schließt für den Rentenberechtigten kein “Erwerbstätigkeitsverbot” ein, so dass grundsätzlich auch trotz des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Das hieraus erzielte Einkommen wird jedoch auf die Rente nach Maßgabe des § 96a SGB VI angerechnet, so dass bei einem entsprechende hohen Einkommen zwar dem Grunde nach ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit besteht, jedoch vom Rentenversicherungsträger ein Zahlbetrag von Null als monatliche Rente gezahlt wird.
Für einen solchen Fall hat das BSG nunmehr klargestellt, dass kein Anspruch auf Krankengeld gem. §§ 44 ff. SGB V besteht, da § 50 I Nr. 1 SGB V nicht an eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Form eines effektiven Zahlbetrages anknüpft sondern es vielmehr dem Wortlaut des § 50 I Nr. 1 SGB V nach ausreichend ist, dass eine entsprechende Rente dem Grunde nach bewilligt ist, auch wenn der konkrete Zahlbetrag der Rente mit Null zu beziffern ist.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und Rentenversicherung, damit Sie den Sozialversicherungsträgern auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 14.10.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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