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Private Krankenversicherung und Hartz IV
Seit geraumer Zeit herrscht für alle in Deutschland lebenden Menschen die Pflicht zum Unterhalt einer Krankenversicherung, die einen gewissen Mindeststandard abzudecken hat.
Dieser Pflicht zum Unterhalt einer Krankenversicherung steht auf der Gegenseite die Pflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherer entgegen jeden Menschen entsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren, wobei es Aufteilungsregelungen gibt, wer in die GKV und wer in die PKV fällt (vertiefte Ausführungen hierzu sollen jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sein).
Personen, die in der GKV versichert sind und Leistungen nach dem SGB II beziehen, müssen sich wegen Ihrer Krankenversicherung absolut keine Sorgen und Gedanken machen. Der zuständige Leistungsträger führt einfach ohne Weiteres die Beiträge an die zuständige Krankenkasse ab.
Für Personen, die in der PKV versichert sind, wird die Sache ungleich komplizierter, da die entsprechenden Versicherungsprämien nicht einfach vom zuständigen Leistungsträger an den privaten Versicherer abgeführt werden und gerade nicht jeder Beitrag in beliebiger Höhe vom zuständigen Leistungsträger übernommen wird.
Ausweislich von § 26 II Nr. 2 SGB II i.V.m. § 12 Ic Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat der zuständige Leistungsträger für Leistungen nach dem SGB II nur den Beitrag als Zuschuss zu leisten, den der zuständige Leistungsträger für eine Person abzuführen hätte, die in der GKV versichert ist. In nahezu allen Fällen ist dieser Zuschussbetrag hinsichtlich der Kosten der PKV nicht kostendeckend, so dass für die Person, die in der PKV versichert ist, wenn sie weiter ihre Prämien zur PKV in voller Höhe bedient – hierzu ist zu raten, da ansonsten eine empfindliche Einschränkung des Versicherungsschutzes droht – Geldmittel zu verwenden hat, die eigentlich der Sicherung der Lebensunterhaltes oder der Unterkunft dienen sollen, weswegen diese Personen faktisch unter das Existenzminimum gedrängt werden.
Das BSG hat sich mit vorliegender Entscheidung mit der Versicherung im Basistarif beschäftigt.
Unter dem Basistarif versteht man eine private Krankenversicherung, die hinsichtlich des Leistungsspektrums an die GKV weitestgehend angeglichen ist, dafür aber auch hinsichtlich der Beitragshöhe eine vom Gesetzgeber festgelegte Deckelung durch Angleichung der Beiträge an den Höchstbeitrag der GKV erfahren hat. Dieser Höchstbeitrag wird von so gut wie allen privaten Krankenversicherern für eine Versicherung im Basistarif verlangt.
Bei Personen die im Basistarif versichert sind und die Leistungen nach dem SGB II beziehen, reduziert sich gem. § 12 Ic VAG automatisch der Beitrag um die Hälfte. Der sodann verbleibende Beitrag ist aber immer im Regelfall noch höher als der von zuständigen Leistungsträger gem. § 26 II Nr. 2 SGB II i.V.m. § 12 Ic VAG zu erbringende Zuschuss.
Das BSG hat nunmehr klargestellt, dass diese Regelung planwidrig sei und zu einer massiven Bedarfsunterdeckung bei den betroffenen Personen führt, weswegen der zuständige Leistungsträger in jedem Fall verpflichtet sei, den vollen halbierten Beitrag zur Versicherung im Basistarif zu übernehmen.
Diese Entscheidung des BSG ist der erste Schritt in die richtige Richtung.
In diesem Bereich gibt es unzählige ungeklärte Folgefragen, insbesondere wie bei Personen zu verfahren ist, die in der PKV nicht im Basistarif versichert sind oder etwa wie es sich mit aufgelaufenen Beitragsrückständen und in Folge dessen erfolgter Leistungseinschränkung des Leistungsspektrums der privaten Krankenversicherung verhält.
Die entsprechenden Fragen sind hochkomplex, weswegen Sie sich in jedem Fall nicht alleine auf eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Jobcenter einlassen sollte, sondern vielmehr einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenwahrnehmung beauftragen sollten, der sowohl im Bereich SGB II als auch im Bereich Krankenversicherungsrecht versiert ist.
Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in diesem Bereich, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.
Eingestellt am 28.02.2011 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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