Pflichtteil und Lebensversicherungen - Urteil des BGH vom 28.04.2010

Gemäß § 2325 I BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung seines Pflichtteilsanspruches die Hinzurechnung einer Schenkung verlangen, die der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor seinem Tod einem Dritten gemacht hat.

Der BGH hat in nun neu entschieden, auf Grundlage welchen Wertes der Lebensversicherung ein Pflichtteilsberechtigter eine Ergänzung verlangen kann, wenn der Erblasser zu Lebzeiten das Bezugsrecht der Lebensversicherung festgelegt hat.

Der BGH hat in seinem Urteil entschieden, dass es alleine auf den Wert ankommt, den der Erblasser aus den ihm zustehenden Rechten seiner Lebens-versicherung in der letzten Sekunde seine Lebens hätte erzielen können.

In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalles kann aber durchaus auch ein höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein, insbesondere wenn der Erblasser die Ansprüche aus der Lebensversicherung nachweislich auch zu einem höheren Preis an einen gewerblichen Ankäufer hätte verkaufen können.

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Eingestellt am 26.08.2010 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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