Pflichtteil und Grundstücksschenkung

Der BGH entschied in einem Fall, in welchem der Erblasser einen überschuldeten Nachlass hinterließ, nachdem er 8 Jahre zuvor seine Immobilie an seine Ehefrau verschenkt hatte.

Nach zeitgleicher Eintragung eines Nießbrauchvorbehaltes hat der spätere Erblasser dann zeitversetzt 12 Monate nach der Schenkung der Immobilie nachträglich einen Kaufpreis vereinbart.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 14.02.2007 (Az.: IV ZR 258/05) darauf hingewiesen, dass auch ein nachträglich vereinbartes Entgelt nach der Schenkung bei der Frage der Pflichtteilsansprüche und der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen ist.

Die Entscheidung des BGH hat auch eine wichtige Bedeutung für die Planung der Erbfolge und die Testamentserrichtung, wenn bereits Schenkungen getätigt wurden und diese später unter dem Gesichtspunkt von Pflichtteilsansprüchen nachträglich unerwünscht sind. Dann kann vom Schenker und zukünftigen Erblasser zu Lebzeiten auch noch nachträglich ein Entgelt für die bereits erfolgte Schenkung vereinbart werden, um im Ergebnis damit Pflichtteils-ergänzungsansprüche ungeliebter (undankbarer) Pflichtteilsberechtigter
auszuhebeln.



Eingestellt am 25.01.2011 von Rechtsanwalt Ralph Wittlinger/Fachanwalt für Erbrecht
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