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Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern können Anspruch auf Leistungen nach dem OEG haben
Anspruch auf Leistungen nach dem OEG hat ausweislich von § 1 I 1 OEG derjenige, der durch einen rechtswidrigen vorsätzlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Umstritten war bislang, ob ein ärztlicher Behandlungseingriff als Angriff im Sinne von § 1 I 1 OEG zu werten ist oder nicht.
In gegenständlicher Entscheidung hat das BSG nunmehr klargestellt, dass ein ärztlicher Eingriff dann als Angriff im Sinne von § 1 I 1 OEG zu werten ist, wenn der gegenständliche Eingriff aus Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient und darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 1 I 1 OEG, sprich die Vorsätzlichkeit und die Rechtswidrigkeit gegeben sind. Ein ärztlicher Eingriff dient unter anderem dann nicht dem Wohl eines Patienten, wenn der Arzt sich im Wesentlichen von eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten absolut nebensächlich sind.
In der Praxis dürften Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern wohl in den seltensten Fällen einen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem OEG haben, da der Großteil der ärztlichen Behandlungsfehler von den Ärzten nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig bzw. grob fahrlässig begangen wird. Opfer einer fahrlässigen / grob fahrlässigen Tat haben regelmäßig, bis auf die enge Ausnahme des § 1 II Nr. 2 OEG, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem OEG.
Gerne beraten und vertreten wir Sie in unserer Kanzlei in Heilbronn oder in Lauffen in allen Fragen rund um einen ärztlichen Behandlungsfehler und helfen Ihnen bei der Durchsetzung etwaiger Ansprüche.
Eingestellt am 03.05.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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