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Nutzungsausfallschaden für Zeitraum außerhalb der Reparatur
Der Anspruch des Geschädigten auf Erstattung seines Nutzungsausfallschadens beschränkt sich nicht auf den Zeitraum der Reparaturdauer.
Das Landgericht Stuttgart führt die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung in dessen Urteil vom 25.07.2008 fort und stellt fest, dass der Geschädigte bei einem nicht unerheblichen Schaden den Eingang des Gutachtens abwarten und danach bis zu drei Tagen überlegen darf, ob er das Fahrzeug reparieren lässt oder aber sich einen Ersatzwagen beschafft.
Auf für diesen zusätzlichen „Überlegungszeitraum“ muss der Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Nutzungsausfallentschädigung (alternativ die Mietwagenkosten) erstatten (LG Stuttgart, 26 O 168/08).
Eingestellt am 01.07.2009
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