Neuer ArtikelUnterhalt ist in tatsächlicher Höhe vom Einkommen beim Bezug von Hartz IV abzuziehen

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 09.11.2010 Az. B 4 AS 78/10 R klargestellt, dass titulierte Unterhaltsansprüche vom Einkommen einer Person, die Leistungen nach dem SGB II erhält, in der entsprechend titulierten Höhe gem. § 11 II 1 Nr. 7 SGB II in Abzug zu bringen sind.

Das BSG hat mit dieser Entscheidung nunmehr klargestellt, dass mit dem Begriff Unterhaltstitel in § 11 II 1 Nr. 7 SGB II nicht nur (familiengerichtliche) Urteile, sondern auch eine Jugendamtsurkunde über die Unterhaltspflicht zu verstehen ist.

Würde man dies nicht so sehen, so müsste sich jede bedürftige Person, die Unterhalt schuldet, entsprechend vor Gericht zur Zahlung von Unterhalt verurteilen lassen, um eine entsprechende Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen beim Bezug von ALG II zu erreichen.

Weiter hat das BSG – in absolut zu begrüßender Weise – klargestellt, dass regelmäßig auf den entsprechenden titulierten Unterhaltsbetrag abzustellen ist und nicht in jedem Einzelfall vom Jobcenter selbst eine Unterhaltsberechnung durchzuführen ist.

Eine entsprechende “Gegenrechnung” des Jobcenters dürfte nur statthaft sein, wenn gewichtige Punkte dafür sprechen, dass die titulierte Unterhaltspflicht zu hoch ist und beruhend hierauf Bedürftigkeit bei der leistungsbegehrenden Person quasi bewusst“erzeugt” wird.

Weiter betont das BSG noch, dass auch aus § 2 SGB II und dem darin enthaltenen Grundsatz der Eigenaktivität zur Beendigung der Hilfsbedürftigkeit nicht folgt, dass etwaige Unterhaltsansprüche außer Betracht zu bleiben haben, etwa weil diese vom Unterhaltsgläubiger auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung wegen der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen beigetrieben werden können.

Gerade im Bereich des Sozial- und Sozialversicherungsrecht sollten Sie sich insofern an einen auf diesem Gebiet versierten Rechtsanwalt wenden, damit Sie optimal vertreten werden. Gerne berät und vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Warga in unserer Kanzlei in Heilbronn und in Lauffen unter anderem in allen Fragen rund um das ALG II / Hartz IV, damit Sie dem Jobcenter auf Augenhöhe begegnen können und Ihre Interessen insoweit gewahrt bleiben.



Eingestellt am 06.12.2010 von Rechtsanwalt Sven Warga/Fachanwalt für Sozialrecht und Fachanwalt für Medizinrecht
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